Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

13.11.2020: Gastgewerbepauschalierung in der Einkommensteuer

Die seit 2013 geltende Gastgewerbepauschalierung wird einerseits durch Erhöhung der Umsatzgrenze mehr Gastwirten zugänglich und andererseits in den anzuwendenden Pauschalsätzen großzügiger. Informieren Sie sich über die erfolgten Änderungen – lesen Sie mehr…

Wer darf pauschalieren?

Betriebe mit einer erforderlichen und im ganzen Wirtschaftsjahr vorliegenden

  • Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe iSd § 111 GewO,
  • die keiner Buchführungspflicht unterliegen und nicht freiwillig Bücher führen,
  • Vorjahresumsätze iSd § 125 BAO von bis zu EUR 400.000,- (bis 2019 EUR 255.000,-) erzielt haben und
  • die Inanspruchnahme der Pauschalierung in der Steuererklärung bekannt geben.

 

Bindungsfrist

3 Jahre für die unten dargestellte „Pauschalien-Kombination“ ab der erstmaligen Inanspruchnahme der Pauschalierung sowie bei Verlassen der Pauschalierung für den Wiedereintritt.

Ausnahme:

Das ab 2020 neu ausgestaltete Mobilitätspauschale darf bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, auch wenn man sich in 2018 und 2019 auf eine Kombination ohne Mobilitätspauschale festgelegt hat.

 

Gewinnermittlung gemäß Gastgewerbepauschalierungsverordnung

Dabei können wahlweise bestimmte Gruppen von Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden. Die Vorgangsweise lässt sich wie folgt darstellen:

1.) Tatsächliche Betriebseinnahmen

2.) abzüglich bestimmte Aufwendungen in tatsächlicher Höhe

  • Waren, Roh-/Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten, die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind,
  • Löhne, Lohnnebenkosten und Fremdlöhne soweit sie unmittelbar in Leistungen des Betriebsgegenstands eingehen,
  • Aus- und Fortbildung für im Betrieb tätige Personen, einschließlich Reisekostenvergütungen,
  • Abschreibung (AfA) sowie Restbuchwertausscheidung,
  • Instandsetzung und Instandhaltung,
  • Miete/Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie von (Teil-) Betrieben,
  • Pflichtversicherungsbeiträge des Unternehmers,
  • Fremdmittelkosten,
  • Gewinn-Grundfreibetrag

3.) abzüglich Grundpauschale

Grundpauschale von 15 % des Umsatzes, mindestens EUR 6.000,-, höchstens EUR 60.000,-. Bei Anwendung des Mindestbetrages von EUR 6.000,- darf kein Verlust entstehen.

Das Grundpauschale umfasst insbesondere folgende Kosten:

  • GWG‘s,
  • Post, Telefon, Internet,
  • Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter,
  • Bürobedarf, Fachliteratur, Zeitschriften,
  • Werbung,
  • Sachversicherungen, außer für KFZ- und Betriebsräumlichkeiten,
  • Beratungskosten, außer Steuerberatung (Steuerberatung ist als Sonderausgabe gänzlich absetzbar),
  • Arbeitszimmer im Wohnungsverband, Arbeitskleidung, Geschäftsbedarf,
  • Beiträge, sonstige Gebühren und Abgaben, etc.

4.) abzüglich – bei Inanspruchnahme des Grundpauschales (gemäß Punkt 3.)

Wahlweise das Mobilitätspauschale von 2 bis 6 % des Umsatzes (siehe untenstehend)

ODER

Ansatz der tatsächlichen Kosten für

  • KFZ (inkl. AfA, Leasing, km-Geld)
  • Öffi-Tickets, Taxi
  • Diäten und Nächtigungsgelder (soweit sie nicht das Personal betreffen).

5.) abzüglich – bei Inanspruchnahme des Grundpauschales (gemäß Punkt 3.)

Wahlweise das Energie- und Raumpauschale von 8 % des Umsatzes, höchstens EUR 32.000,-.

(Nur, wenn gastronomisch genutzte Räume außerhalb des Wohnungsverbandes (Lokal) vorliegen.)

ODER

Ansatz der tatsächlichen Kosten für Räumlichkeiten mit gastronomischer Nutzung. 

(Ohne die jedenfalls in tatsächlicher Höhe absetzbaren Aufwendungen für AfA, Restbuchwert, Instandsetzung, Instandhaltung, Miete und Pacht.)

 

Werden somit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen (Punkt 1.) die obig dargestellten Punkte 2.) bis 5.) in Abzug gebracht, errechnet sich der steuerpflichtige Gewinn.

 

Berechnung des Mobilitätspauschales gemäß Punkt 4.):

Einwohneranzahl der Gemeinde:

weniger als 5.000 Einwohner

Zwischen 5.000 und 10.000 Einwohner

mehr als 10.000 Einwohner

Mobilitätspauschale

6% des Umsatzes, max. EUR 24.000,-

4% des Umsatzes, max. EUR 16.000,-

2% des Umsatzes, max. EUR 8.000,-

Ausschlaggebend für die Einwohnerzahl ist der von der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Finanzausgleich ermittelte Wert zum 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres; die Deckelung mit dem höchsten Pendlerpauschale entfällt.

 

Zusammenfassung

Kurz zusammengefasst ändern sich ab der Veranlagung 2020 im Wesentlichen:

  • die Umsatzgrenze von EUR 255.000,- auf EUR 400.000,-,
  • das Grundpauschale von 10% auf 15%,
  • das Mobilitätspauschale in Abhängigkeit von der Gemeindegröße von 2% auf bis zu 6%,
  • die anzuwendenden Mindest- und Höchstbeträge für alle Pauschalbeträge.

 

Praxistipp

Achten Sie auf die Meldung einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, da diese ganzjährig vorliegen muss! Nur bei Vorliegen einer ganzjährigen (aufrechten) Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe kann die Gastgewerbepauschalierung auch in Anspruch genommen werden! Beachten Sie in diesem Zusammenhang die gewerberechtlichen Voraussetzungen und die Bestimmungen in Verbindung mit dem Betriebsanlagenrecht, dies u.a. in Verbindung mit der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung.

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 13.11.2020

Artikel der Ausgabe Herbst 2020

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369