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04.09.2020: Sozialversicherungspflicht für Gewinn-ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorlag. Dies wurde bisher allerdings nicht vollzogen, weil es keine Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) gab. Bereits seit 1. Jänner 2016 müssen jedoch Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Nun wurde die Rechtsgrundlage für die Durchführung dieses Datenaustausches zwischen den Finanzbehörden und der SVS per Verordnung geschaffen. Lesen Sie mehr…

1. Bisherige Rechtslage

Gemäß GSVG sind „für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“

Nach dieser Bestimmung zählen somit nicht nur Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit, sondern auch Einkünfte aufgrund der Gesellschafterstellung, also die Gewinnausschüttungen aus der GmbH (steuerliche Einkünfte aus Kapital­vermögen), zur Beitragsgrundlage von pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführern, insgesamt begrenzt mit der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2020: EUR 75.180,-).

2. Verwaltungspraxis der SVS

Bereits seit 1. Jänner 2016 müssen Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Diese ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge durch die GmbH über FinanzOnline einzubringen. Allerdings gab es bislang keine Rechtsgrundlage, dass diese Daten an die SVS übermittelt wurden. Daher hat die SVS bisher nur durch Mitteilung vom Versicherten bzw. auf Anfrage des Versicherungsträgers von den für die Beitragsgrundlage relevanten Einkünften, also auch von den Kapitaleinkünften, Kenntnis erlangt. Im Ergebnis bedeutete dies, dass die Ausschüttungen fast immer sozialversicherungsfrei waren.

3. Neue Rechtslage

Durch die Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozial­versicherungsanstalt der Selbständigen wurde nun die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Datenübermittlung betreffend Gewinnausschüttungen an pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH von den Finanzbehörden an die SVS geschaffen.

Aus der Kapitalertragsteuer-Anmeldung werden der SVS elektronisch Name und Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers sowie der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung elektronisch zur Verfügung gestellt.

Damit ist die SVS nunmehr auch faktisch in der Lage, für zugeflossene Gewinn­ausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den Gesellschafter-Geschäftsführern vorzuschreiben. Dies gilt rückwirkend für Gewinnausschüttungen, die seit 01.01.2019 zugeflossen sind.

Es ist damit zu rechnen, dass die SVS die Nachverrechnung bis zur Höchstbeitragsgrundlage ab Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide durchführen wird. Dies betrifft insbesondere jene Gesellschafter-Geschäftsführer, denen eine relativ niedrige Vergütung, aber hohe Gewinnausschüttungen ausbezahlt wurden.

4. FSVG-Versicherte

Es stellt sich die Frage, inwieweit die neue Verordnung auch die nach dem FSVG versicherten Gesellschafter-Geschäftsführer betrifft. Dies sind Ärzte, Zahnärzte, Patentanwälte und Ziviltechniker. Die Rechtsform einer GmbH ist für Apotheker, die auch nach dem FSVG versichert sind, nicht vorgesehen.

Im Formular für die Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Ka1-Formular) ist nach wie vor nur eine Meldung für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen, sodass eine Meldeverpflichtung an die Finanzverwaltung derzeit nicht besteht. Dies ändert jedoch nichts an der Beitragsverpflichtung der FSVG-versicherten Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Verordnung normiert jedoch nur eine Datenübermittlung der Kapitaleinkünfte der GSVG-versicherten Gesellschafter-Geschäftsführer. Daher muss die SVS die Daten von den FSVG-Versicherten selbst erheben. Falls dies nicht erfolgt, bleibt die faktische Beitragsfreiheit weiterhin aufrecht.

5. Neue Selbständige unter der Versicherungsgrenze

Bei einem GSVG-pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen die Kapitaleinkünfte aus der Gesellschafterstellung ohne Differenzierung, ob aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit herrührend oder als Ergebnis der Kapitalverzinsung, der Beitragspflicht. Die Verwaltungspraxis der SVS legt dies – allerdings ohne bisher dazu ergangene Rechtsprechung – auf die neuen Selbständigen um. Die SVS zieht allfällige Einkünfte aus der Beteiligung sowohl bei der Bildung der Beitragsgrundlage als auch bei der Beurteilung der Versicherungsgrenze heran.

Dem aber widerspricht der gesetzliche Tatbestand: Eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG liegt nur dann vor, wenn selbständige Einkünfte und/oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Kapitaleinkünfte sind nicht Teil des versicherungsrechtlichen Tatbestands. Dies unterscheidet die neuen Selbständigen von den übrigen GSVG-Versicherten, deren Einkünfte nicht tatbestandsbildend sind. Daher kann § 25 GSVG für die Versicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG die Kapitaleinkünfte als Teil der Beitragsgrundlage normieren.

6. Absetzbarkeit von Sozialversicherungsbeiträgen als Betriebsausgaben bei Gewinnausschüttungen

Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer Gewinnausschüttungen, handelt es sich dabei um Kapitaleinkünfte, welche mit einem besonderen Steuersatz besteuert werden.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozial­versicherung sind kraft Gesetz grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. In § 20 Abs. 2 EStG wird jedoch normiert, dass Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie mit Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Somit stellt sich die Frage, ob Sozialversicherungsbeiträge bei Gewinnausschüttungen als Werbungskosten abgesetzt werden können. Da jedoch die Kapitaleinkünfte ein untrennbarer und unteilbarer Bestandteil der gesamten GSVG-Beitragsgrundlage sind, ist § 20 Abs. 2 EStG nicht anwendbar. Sie bleiben daher abzugsfähig.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Lindeverlag, Fachzeitschrift ASoK, 24. Jahrgang, Heft 9/2020 vom September 2020

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 04.09.2020

Artikel der Ausgabe Herbst 2020

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