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Informationen zum Steuerrecht

Steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Vereine

Besonders im Sommer findet eine Vielzahl von Vereinsfesten statt, über deren steuerlichen Konsequenzen oftmals nur unzureichend informiert wird. Nunmehr wurde durch den Gesetzgeber (BGBl I 153/2013) und im Zuge der Wartung der Vereinsrichtlinien durch das Finanzministerium insbesondere körperschaft- und umsatzsteuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Vereine geschaffen. Wir informieren Sie über die Neuerungen. Lesen Sie mehr …

 

1.    Abgrenzung von großen und kleinen Vereinsfesten

Zur Beurteilung, ob ein Vereinsfest einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) darstellt, ist darauf abzustellen, ob das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Anzahl der Besucher ist hingegen nicht von Belang.

 

Achtung: Ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb ist wie eine normale Körperschaft (zB GmbH) zu behandeln und ist körperschaftsteuer- und umsatzsteuerpflichtig, wobei es zu einem gänzlichen Entfall der Begünstigungen für den Verein kommt. Bei einem entbehrlichen Hilfsbetrieb wird lediglich der Gewinn aus dieser Tätigkeit isoliert besteuert, ohne dass die restlichen Begünstigungen des Vereines davon betroffen sind.

Graphik zu Vereinsnewsletter

Quelle: Lang/Unger Steuerrecht graphisch dargestellt2, Graphik 150

 

Voraussetzungen für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfestes:

  • Die Organisation wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen übernommen.
  • Die Verpflegung übersteigt nicht ein beschränktes Angebot und wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen (nicht durch einen Betrieb) bereitgestellt und verabreicht.
  • Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) dürfen auch nur von Vereinsmitgliedern oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen.
  • Das Vereinsfest umfasst alle geselligen Veranstaltungen die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, liegt ein großes Vereinsfest vor und begründet daher stets einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb, der alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres erfasst.

 

1.    Pauschale Betriebsausgaben für ehrenamtliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern

Für die vielen unentgeltlichen Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern im Rahmen von Vereinsfesten können bis zu 20% der erzielten Einnahmen (ohne Umsatzsteuer) als pauschale Ausgaben abgezogen werden. Auf den sich danach ergebenden Betrag sind belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen für Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern im Rahmen der jeweiligen Betätigung anzurechnen. Als zusätzliche Voraussetzung gilt, dass die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten stehen, zu denen Vereinsmitglieder üblicherweise herangezogen werden. Nach den neuen Vereinsrichtlinien (Rz 346) gilt diese Begünstigung auch für die Gewinnermittlung von begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben (zB Kantinen) sofern eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 oder § 45 BAO erteilt wurde.

 

2.    Freibetrag für begünstigte Zwecke

Der bisher geltende Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 Abs. 1 KStG wurde ab der Veranlagung für das Jahr 2013 von bisher EUR 7.300,00 auf EUR 10.000,00 erhöht.

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

 

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