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Bürgschaftszahlungen von einem Gesellschafter-Geschäftsführer für die GmbH
Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in einem ergangenen Urteil festgestellt: Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers für die GmbH sind grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich derart einem Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften. Was sind die steuerrechtlichen Konsequenzen aus diesem Urteil? Lesen Sie mehr…
Begründung des Urteils durch den Verwaltungsgerichtshof
Einkommensteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft (GmbH) von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können.
Folglich hängt die Übernahme einer Bürgschaft primär mit der Gesellschafterstellung zusammen, weshalb es der Verwaltungsgerichtshof ablehnt, Vermögensverluste, die dem Gesellschafter aus der Übernahme einer Bürgschaft entstehen, bei seinen Geschäftsführerbezügen einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Bürgschaftsverpflichtung bei Gesellschafterstellung
Die Bürgschaftsverpflichtung kann daher nur der Gesellschaftereigenschaft des Geschäftsführers und nicht seiner gleichzeitigen Arbeitnehmereigenschaft zugerechnet werden.
Ist die Übernahme einer Verpflichtung durch ein Gesellschaftsverhältnis veranlasst, liegt eine Einlage im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in die Gesellschaft vor. Die im zugrundeliegenden Fall getätigte Zahlung kann somit nicht mit dem Argument in Werbungskosten des Gesellschafters im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Geschäftsführer umgedeutet werden, als dass damit seine Einkünfte als Geschäftsführer gesichert werden würden.
Primär dienen nämlich Einlagen des Gesellschafters einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH) dem Fortbestand der Gesellschaft.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge erst eine weitere Folge des Fortbestands der Gesellschaft ist und daher gegenüber dem primären Zweck der Einlage als Kapitalausstattungsinstrument in den Hintergrund tritt.
Fazit
Die übernommene Verpflichtung und die daraus resultierenden Zahlungen des Geschäftsführers an die GmbH sind daher dem Gesellschaftsverhältnis zur GmbH zuzurechnen, da die Zahlungen wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der Gesellschaft und nur in weiterer Folge indirekt der Erhaltung seiner Einkünfte dienen.
Die Zahlungen aus der für die GmbH übernommenen Bürgschaft können somit nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden!
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 20.09.2019
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