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Neues aus der Rechtsprechung

In unserem wöchentlichen Newsletter informieren wir sie heute über die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes. Lesen Sie mehr …

Umstellung der Heizung auf Fernwärme

Die Kosten des Anschlusses an öffentliche Versorgungsunternehmen wie Gas, Wasser und Kanal zählen grundsätzlich zu den Herstellungskosten des Gebäudes und sind nur über die Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung als Betriebsausgabe / Werbungskosten zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Anschluss an die Fernwärme. Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die Umstellung einer Ölheizung auf Fernwärme nicht bloß als Instandhaltung und damit als sofortige Ausgabe anzusehen sei, sondern als aktivierungspflichtiger Aufwand, da bei dieser Umstellung umfangreiche Umbaumaßnahmen erforderlich sind (VwGH 2.10.2014, 2011/15/0195).

Ansatz halber Kfz-Sachbezug

Nützt ein Arbeitnehmer ein firmeneigenes Fahrzeug auch für private Zwecke, ist dafür ein Sachbezug bei der Lohnverrechnung in Ansatz zu bringen. In der Sachbezugswerteverordnung ist vorgesehen, dass der Sachbezug monatlich grundsätzlich 1,5 % der Anschaffungskosten beträgt und mit maximal EUR 720,00 gedeckelt ist. Beträgt die monatliche Privatnutzung des Fahrzeuges weniger als 500 km, reduziert sich der Sachbezugswert auf die Hälfte. Das Bundesfinanzgericht hat nunmehr judiziert, dass nur mit einer entsprechenden Nachweisführung (gemeint sind Aufzeichnungen im Fahrtenbuch) der Ansatz des halben Sachbezugswertes möglich ist. Eine Glaubhaftmachung alleine reicht dazu nicht aus (BFG 30.10.2014, RV/4100302/2010).

Zufluss von Geschäftsführervergütungen

Grundsätzlich gilt, dass Vergütungen von Geschäftsführern dann als zugeflossen gelten, wenn der Empfänger darüber verfügen kann. Nimmt jedoch eine Kapitalgesellschaft eine Gutschrift zugunsten ihres Gesellschafters auf dem Verrechnungskonto vor, dann ist nach ständiger Rechtsprechung von einem Zufluss auszugehen, sofern die Gesellschaft liquide ist. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Mehrheitsgesellschafter) ist nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ein Zufluss bereits gegeben, sobald die Forderung fällig wird, vorausgesetzt, die GmbH ist nicht zahlungsunfähig (VwGH 30.10.2014, 2012/15/0143)

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren. Wir halten Sie auf dem Laufenden! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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