Informationen zum Steuerrecht
Mögliche NoVA-Rückerstattung für aus dem EU-Raum importierte Gebrauchtfahrzeuge ab 1.7.2008
Das EuGH-Urteil „Ioan Tatu“ wirkt sich nunmehr auf den Malus gemäß § 6a NoVAG 1991 aus. Bisher vertrat die österreichische Finanzverwaltung die Rechtsansicht, dass das Bonus-Malus-System bei der Berechnung der NoVA anlässlich der erstmaligen Verwendung eines aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet importierten Gebrauchtfahrzeuges in Österreich anzuwenden ist. Dies wäre unabhängig davon der Fall, ob das Gebrauchtfahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet vor oder nach dem 1. Juli 2008 (mit diesem Datum erfolgte eine Rechtsänderung in Österreich) zugelassen wurde.
In Abkehr der bisherigen Verwaltungspraxis ist bei der Erhebung der NoVA bei im übrigen Gemeinschaftsgebiet bereits vor dem 1. Juli 2008 zum Verkehr zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen, die vor der Verwirklichung des NoVA-Tatbestandes unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, von der Erhebung des „NoVA-Malusbetrages“ abzusehen.
Da es seit dem 1.7.2008 mehrere Gesetzesänderungen gab ist darüber hinaus jene Bonus-Malus-Regelung anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Gemeinschaftsgebiet in Österreich anzuwenden (gewesen) wäre.
Beispiel: Ein Gebrauchtfahrzeug wird am 20.06.2013 von Deutschland nach Österreich verbracht (Zulassung in Deutschland erfolgte am 5.5.2010). Somit ist die am 5.5.2010 in Österreich geltende Bonus-Malus-Regelung bei der NoVA-Erhebung im Jahr 2013 maßgeblich.
ACHTUNG: Für Gebrauchtfahrzeuge die nicht aus dem EU-Raum, sondern aus einem Drittland stammen gilt weiterhin die bisherige Rechtsauffassung hinsichtlich der Bonus-Malus-Regelung!
Ich habe bereits einen NoVA-Malus bezahlt. Kann ich ihn wieder zurückfordern?
Mit einem Antrag auf Rückerstattung des zu Unrecht entrichteten Malusbetrages kann in den Fällen des Eigenimports aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet binnen Jahresfrist (ab Bescheiderlassung) die zu viel entrichtete NoVA zurückgefordert werden. Es sei denn, es handelt sich um die Lieferung von bisher nicht im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge durch einen Unternehmer. Eine Rückzahlung würde in diesen Fällen regelmäßig zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabenschuldners führen (da er die NoVA-Belastung bereits an den Käufer überwälzt hat) und ist somit ausgeschlossen.
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
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