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Informationen zum Steuerrecht

Ab 1. Mai 2018 uneingeschränktes Rauchverbot in der Gastronomie!

Die Regierung hat sich nunmehr über das lang und kontrovers diskutierte Rauchverbot in der Gastronomie geeinigt. Der Gesetzesentwurf sieht nun ein Rauchverbot (ohne Ausnahmen) ab dem 1.5.2018 für alle Gastronomiebetriebe vor. Wir informieren Sie über die wichtigsten Neuerungen. Lesen Sie mehr …

Was fällt alles unter das Rauchverbot?

Neben den klassischen Tabakerzeugnissen (Zigaretten und Zigarren) sind von der Regelung auch Wasserpfeifen und verwandte Produkte wie etwa die E-Zigaretten erfasst. In der Hotellerie gilt ein gänzliches Rauchverbot in Zimmern, die der Nächtigung von Gästen dienen. Allerdings wird den Beherbergungsbetrieben mit der Begründung, dass die Verweildauer der Gäste auch mehrere Tage oder Wochen betragen könne, die Möglichkeit eingeräumt, streng abgetrennte Raucherräume einzurichten. Diese Ausnahmeregelung gibt es für Gastronomiebetriebe nicht. Die Nichtraucherschutz-Bestimmungen in der Gastronomie umfassen alle öffentlichen Orte, wo Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden, nicht ortsfeste Einrichtungen, Mehrzweckräumlichkeiten sowie schulische Einrichtungen und Freiflächen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt und beherbergt werden.

Rauchverbot im Privatbereich?

Auch in Vereinslokalen gilt das Rauchverbot, sofern in diesen Tätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden. Gewährleistet soll außerdem werden, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht durch Vereinsgründungen umgangen werden können, heißt es im Entwurf. Im Sinne der Rechtssicherheit stellt der Gesetzgeber zudem klar, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot auch in sämtlichen geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, welche der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienen, besteht.

Prämie?

Als Anreiz für einen vorzeitigen und freiwilligen Umstieg von Betrieben schon vor dem 1.7.2016 wird es eine steuerliche Prämie in der Höhe von 30 % für getätigte Umbauinvestitionen geben.

Strafen für Gewerbetreibende?

Gastronomiebetriebe, die nicht dafür Sorge tragen, dass in geschützten Räumlichkeiten nicht geraucht wird, können mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.000,00 (im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,00) bestraft werden.

Strafen für Raucher?

Wer an einem Ort, an dem ein Rauchverbot besteht raucht, begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 100,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 1.000,00 zu bestrafen ist.

Achtung: Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Landeck, 22.06.2015

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