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Informationen zum Steuerrecht

19.06.2020: Coronavirus-Epidemie – Aktuelle Informationen zum AMS-Neustartbonus für neue Dienstverhältnisse mit mindestens 20 Wochenstunden

Mit unserem Newsletter vom 05.06.2020 haben wir bereits über die Einführung des Neustartbonus vom AMS informiert.

vgl.: https://www.illmerpartner.at/content/inhalte/aktuelles/informationen_zum_steuerrecht/fr%C3%BChling_2020/05_06_2020_coronavirus_epidemie_neustartbonus_vom_ams_f%C3%BCr_neue_dienstverh%C3%A4ltnisse_mit_mindestens_20_wochenstunden/index_ger.html

Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat diesbezüglich (mit Stand 17.06.2020) nunmehr die Beantwortung neuer „FAQ’s“ (häufig gestellte Fragen) online gestellt. Lesen Sie mehr…

 

Wie wird der Neustartbonus umgesetzt?

Warum braucht es den Neustartbonus?

  • Manche besonders betroffenen Betriebe können im ersten Schritt noch nicht vollausgelastet hochfahren.
  • Saisonbetriebe wollen ihr Stammpersonal aus der Arbeitslosigkeit zurückholen, obwohl sie noch nicht voll ausgelastet sind.
  • Teilzeitkräfte oder Berufsumsteiger verdienen teilweise deutlich weniger als zuvor (oder sogar weniger als während des AMS-Bezugs).
  • Beim AMS gemeldete offene Stellen sollen möglichst rasch besetzt werden.

Warum ist für diese Personen keine Kurzarbeit möglich?

  • Kurzarbeit ist nur für Beschäftigte mit einem Dienstverhältnis, das bereits ein voll entlohntes Kalendermonat vor Kurzarbeit bestanden hat, möglich (Beginn des Dienstverhältnisses am kollektivvertraglich frühestmöglichen Arbeitstag im Monat).
  • Dies ist auf Grund gesetzlicher Vorgaben, zur Gewährleistung der Administrierbarkeit und zur Vermeidung von Missbrauch unumgänglich.
  • Neu aufgenommene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können daher allenfalls erst nach einem voll entlohnten Kalendermonat in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Für sie ist dann ein eigenes Kurzarbeitsprojekt zu beantragen.
  • Dasselbe gilt für Wiedereintritte nach Arbeitslosigkeit z.B. auf Grund von Einstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen.

Können Kurzarbeit und Neustartbonus kombiniert werden?

  • Für denselben Arbeitnehmer/dieselbe Arbeitnehmerin nicht. Es sind zwei unterschiedliche Modelle für unterschiedliche Fälle. Kurzarbeit zielt darauf ab, bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu erhalten. Der Neustartbonus ist für neue Beschäftigungsverhältnisse konzipiert.
  • Da die Kurzarbeit die Begründung neuer Dienstverhältnisse nicht ausschließt, können sowohl Personen in Kurzarbeit als auch neue Arbeitskräfte mit Neustartbonus gleichzeitig in einem Betrieb arbeiten.

Wer kann den Neustartbonus beantragen?

  • Jede arbeitsuchende Person (beim AMS als arbeitssuchend gemeldet), die eine beim AMS gemeldete offene Stelle annimmt.
  • Der Neustartbonus kommt für Personen in Betracht, die ein vollversichertes Dienstverhältnis von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, das im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit geringer entlohnt ist.

Kann ich den Neustartbonus beantragen, wenn ich in einem Betrieb mit Hauptsitz außerhalb Österreichs ein Dienstverhältnis aufnehme?

Die Stelle muss beim AMS als offen gemeldet worden sein. Außerdem muss das Dienstverhältnis für mindestens 20 Wochenstunden vereinbart werden und vollversichert sein.

Wo kann der Neustartbonus beantragt werden?

  • Persönlich beim AMS oder
  • über das eAMS-Konto, sobald die Antragsunterlagen verfügbar sind.
  • ACHTUNG: Die Antragstellung bzw. Kontaktaufnahme mit dem AMS bezüglich Neustartbonus muss VOR Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen!

Wie hoch ist der Neustartbonus?

Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145% des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto € 950,- gedeckelt.

Innerhalb welchen Zeitraums kann der Neustartbonus beantragt werden?

Der Neustartbonus ist auf Arbeitsaufnahmen zwischen dem 15. Juni 2020 und dem 30. Juni 2021 befristet.

Wie lange kann der Neustartbonus gewährt werden?

  1. a) Solange das Arbeitsverhältnis dauert, maximal aber 28 Wochen.
  2. b) Das Arbeitsverhältnis wird aber bis zu 1 Jahr gefördert, wenn:
  • Sie länger als 6 Monate arbeitslos sind und eine gesundheitliche Einschränkung haben.
  • Sie länger als 3 Monate arbeitslos und älter als 50 Jahre sind.
  • Sie wieder in den Beruf einsteigen.
  • Sie eine entfernte Arbeitsstelle aufnehmen.
  1. c) Das Arbeitsverhältnis wird aber bis zu 3 Jahren gefördert, wenn:
  • Sie älter als 59 Jahre und länger als 182 Tage arbeitslos sind.
  • Sie eine berufliche Rehabilitation absolviert haben.
  • Sie REHAB-Geld erhalten haben.

Zählt der Neustartbonus bei der Bemessung der Pension?

Ja. In Höhe des Neustartbonus ist man in der Pensionsversicherung versichert.

Gibt es Nachteile bei einer späteren Bemessung des Arbeitslosengelds?

Nein. Diese Zeiten bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie niedriger sind als sonst heranzuziehende Zeiten.

Ab wann kann der Neustartbonus beantragt werden?

Ab Mitte Juni für Beschäftigungsverhältnisse, die ab 15. Juni 2020 beginnen.

Warum ist eine Rückwirkung für Beschäftigungsverhältnisse, die vor Mitte Juni begonnen haben, ausgeschlossen?

Zweck des Neustartbonus ist die Förderung neu eingegangener Dienstverhältnisse. Eine rückwirkende Förderung steht dem Ziel dieser arbeitsmarktpolitischen Intervention entgegen und ist daher ausgeschlossen.

Wie wird Missbrauch vermieden?

  • Die Neustartbeihilfe folgt in der Abwicklung der bestehenden Förderlogik der bewährten Kombilohnbeihilfe.
  • Wenn stattdessen eine ungeförderte Beschäftigung (z.B. in höherem Wochenstundenausmaß) vermittelt werden kann, kommt eine Förderung nicht in Frage.
  • Eine Förderung kommt weiters nicht in Frage, wenn es sich um eine Wiederbeschäftigung beim selben Arbeitgeber innerhalb von 3 Monaten handelt.

Kann ein Neustartbonus gewährt werden, wenn vorher ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber bestanden hat?

Ja, die Umwandlung eines geringfügigen in ein voll sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ist ein arbeitsmarktpolitisch wünschenswerter Vorgang, weshalb dafür auch ein Neustartbonus gewährt werden kann.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Neustartbonus.html

https://www.ams.at/arbeitsuchende/karenz-und-wiedereinstieg/so-unterstuetzen-wir-ihren-wiedereinstieg/kombilohn-beihilfe#tirol

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 19.06.2020

Artikel der Ausgabe Frühling 2020

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