Informationen zum Steuerrecht
14.03.2024: Update zum ORF-Beitrag
Die Finanzierung des ORF wurde durch das ORF-Beitrags-Gesetz mit Wirkung ab 01.01.2024 bekanntlich neu geregelt. Gleichwohl die gesetzlichen Bestimmungen hierzu eigentlich eine Meldung der Beitragsschuldner über den Beginn der Beitragspflicht vorsehen, hat die ORF-Beitrags Service GmbH nunmehr klargestellt, unter welchen Umständen, diese im betrieblichen Bereich unterbleiben kann. Lesen Sie mehr…
Anmeldepflicht im betrieblichen Bereich, für bereits zur Kommunalsteuer geführte Unternehmen
Unternehmer haben im betrieblichen Bereich pro Gemeinde, in der zumindest eine kommunalsteuerrechtliche Betriebsstätte liegt, für welche im letzten Kalenderjahr Kommunalsteuer abgeführt werden musste, ORF-Beiträge zu entrichten (siehe im Detail unseren Newsletter-Beitrag „ORF-Beitrag NEU ab 01.01.2024 – Wie sieht es mit der Meldepflicht von Firmen aus?“ vom 26.01.2024).
War für den privaten Bereich von Anfang an klar, dass jene die bereits bisher als GIS-Gebührenzahler geführt waren, sich nicht für den neuen ORF-Beitrag registrieren müssen, sondern automatisch übernommen werden, war im betrieblichen Bereich aufgrund der gesetzlichen Anordnung ORF-Beitrags-Gesetz bislang im Vorfeld von einer expliziten Anmeldepflicht für Unternehmer auszugehen. Dies erschien auch dahingehend plausibel, als im betrieblichen Bereich ein Paradigmenwechsel (weg von der Anzahl der am Standort verfügbaren Empfangsgeräte, hin zu einem Modell, welches auf der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage beruht) stattfand.
Diesbezüglich hat sich nun insofern eine Änderung ergeben, als nach eigenem Bekunden der ORF-Beitrags Service GmbH „kommunalsteuerpflichtige Betriebe […] nichts weiter zu tun [brauchen]. Aufgrund der übermittelten Daten, werden Sie […] [von der ORF-Beitrags-Service GmbH] korrekt registriert“.
Wie schon in unserem Newsletter vom 26.01.2024 berichtet, ist die neue ORF-Beitrags-Service GmbH gemäß ORF-Beitrags-Gesetz zwecks Erhebung des ORF-Beitrages zur Einsichtnahme in diverse Register und Datenbanken berechtigt. Außerdem werden der Gesellschaft vom Bundesministerium für Finanzen jährlich bis zum 15. April die Kommunalsteuerdaten der Unternehmen übermittelt.
Die Information der ORF-Beitrags Service GmbH kann daher nur so verstanden werden, dass bereits zur Kommunalsteuer geführte Unternehmen, sich deshalb nicht registrieren müssen, weil die ORF-Beitrags Service GmbH alle notwendigen Daten aus den diversen Registern und Datenbanken bezieht, zu deren Einsicht sie berechtigt ist.
Anwendungsfälle der Anmeldepflicht im betrieblichen Bereich
Im Lichte dieser neuen Information stellt sich nun die Frage, ob im betrieblichen Bereich für die im ORF-Beitrags-Gesetz normierte „Anmeldepflicht für Unternehmer“ überhaupt noch Anwendungsfälle verbleiben:
Neugegründete Unternehmen
Die Bekanntgabe, wonach bereits zur Kommunalsteuer geführte Unternehmen, sich nicht selbst registrieren müssen, lässt einen im Umkehrschluss an neu gegründete Unternehmen denken:
Wird ein (grundsätzlich kommunalsteuerpflichtiges) Unternehmen neu gegründet, so ist die, für in einem Kalendermonat gewährten Lohnzahlungen, fällige Kommunalsteuer, bis zum 15. des Folgemonats im Rahmen der Selbstberechnung an die betreffende(n) Gemeinde(n) zu entrichten. Folglich muss sich ein neugegründetes Unternehmen zeitnah nach Aufnahme seiner Tätigkeit bereits unterjährig registrieren lassen und wird sodann auf Gemeindeebene entsprechend zur Kommunalsteuer geführt. Bis Ende März des Folgejahres ist anschließend eine Kommunalsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben.
Die ORF-Beitragspflicht wiederum entsteht für neugegründete Unternehmen, erst mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war. Für das Kalenderjahr in dem das Unternehmen neu gegründet wurde (=Jahr der ersten Betriebsstättengründung in der betreffenden Gemeinde) ist der ORF-Beitrag (für die betreffende Kommunalsteuerbetriebsstätte) rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu bezahlen.
Die eigentlich im ORF-Beitrags-Gesetzes normierte Anmeldepflicht sieht die entsprechende Meldung bis zum 15. des Folgejahres (in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war) vor. Zu diesem Zeitpunkt muss das neu gegründete Unternehmen, wie erläutert, schon zur Kommunalsteuer registriert sein und bis Ende März auch bereits seine Kommunalsteuererklärung abgegeben haben. Die entsprechenden Kommunalsteuerdaten erhält die ORF-Beitrags Service GmbH infolge (bis zum Ende der Meldefrist Mitte April) vom Bundeministerium für Finanzen.
Conclusio: Zum jenen Zeitpunkt, zu dem sich ein neu gegründetes Unternehmen eigentlich zum ORF-Beitrag anmelden müsste, ist dieses (korrekterweise) bereits zur Kommunalsteuer geführt. Da in solchen Fällen eine Registrierung zum ORF-Beitrag durch die ORF-Beitrags Service GmbH erfolgt, darf eine separate Anmeldung auch im Fall einer Neugründung eines Unternehmens denklogisch nicht notwendig sein. Diese Rechtsansicht wurde von der ORF-Beitrags Service GmbH zwischenzeitlich bestätigt.
Sowohl bestehende (in der Vergangenheit bereits zur Kommunalsteuer geführte) Unternehmen als auch neugegründete (bzw. erstmals kommunalsteuerpflichtige) Unternehmen müssen sich folglich nicht selbst zum ORF-Beitrag anmelden!
Privatperson und Betrieb an derselben Adresse
Eine Anmeldung bei der ORF-Beitrags Service GmbH kann dann notwendig werden, wenn man den Betrieb (Kommunalsteuerbetriebstätte) an der eigenen Hauptwohnsitzadresse (oder der eines anderen) führt.
Natürliche Personen sind im privaten Bereich nämlich von der Beitragspflicht „befreit“, sofern für die Adresse des Hauptwohnsitzes bereits im betrieblichen Bereich als Unternehmer ORF-Beiträge entrichtet werden. Um eine irrtümlich doppelte Vorschreibung des ORF-Beitrages sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich zu vermeiden, ist nach Auskunft der ORF-Beitrags Service GmbH eine Anmeldung unbedingt anzuraten!
Die ORF-Beitrags Service GmbH stellt auf Ihrer Homepage für diese Fälle daher auch eigene Formulare zur Bekanntgabe von Betriebsstätten, an denen Personen mit Hauptwohnsitz Unterkünfte in Anspruch nehmen, zur Verfügung.
FAZIT
Eine Anmeldung von Unternehmen zum ORF-Beitrag ist in der Regel nicht notwendig, da als kommunalsteuerpflichtig registrierte Unternehmen automatisch von der ORF-Beitrags Service GmbH erfasst werden. Eine Anmeldung kann jedoch dann notwendig sein, wenn Kommunalsteuerbetriebsstätten an Adressen geführt werden, an denen auch Personen mit Hauptwohnsitz Unterkünfte in Anspruch nehmen.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://orf.beitrag.at/fileadmin/user_upload/Documents/Ausnahmen_im_betrieblichen_Bereich.pdf
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 14.03.2024
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