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Registrierkassensicherheitsverordnung – Termin wird nicht verschoben!

Mit 1.4.2017 tritt die Registrierkassensicherheitsverordnung in Kraft, wonach die Registrierkassen durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt werden müssen. Noch sind viele Kassen nicht mit der technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet. Wir zeigen Ihnen, was Sie tun müssen, um diesbezüglich Finanzstrafen zu vermeiden. Lesen Sie mehr …

Das Finanzstrafgesetz sieht in § 51 Abs. 1 lit c und d vor, dass als Konsequenz einer vorsätzlichen Verletzung einer abgaben- oder monopolrechtlichen Pflicht zur Entrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen eine Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 verhängt werden kann (sofern bis 1.4.2017 die Registrierkassen nicht dem Gesetz entspricht). Zusätzlich droht auch der Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen nach § 163 Bundesabgabenordnung. Somit wäre die Finanz zur Schätzung der Einnahmen befugt.

Wie können diese Sanktionen vermieden werden?

Laut derzeitiger Auskunft des Finanzministerium wird die (kann die) Einführung der Rechtlinie nicht verschoben, da dafür eine Gesetzesänderung notwendig wäre. Eine strafbefreiende Wirkung wird jedoch allen Unternehmern, die am 1.4.2017 noch keine „gesetzeskonforme“ Registrierkasse in Verwendung haben, gewährt, sofern sie nachfolgendes nachweisen können:

die Säumnis liegt nicht in der Sphäre des Unternehmers und alle restlichen Vorschriften – Kassenrichtlinie, Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht – werden eingehalten.

Dass die Säumnis nicht in der Sphäre des Unternehmers liegt kann dadurch nachgewiesen werden, dass bis Mitte März 2017 ein Auftrag an einen Registrierkassenhersteller zur Auf-/Ausrüstung der Registrierkasse entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erteilt wurde, jedoch der Registrierkassenhersteller das Update noch nicht „liefern“ konnte.

Somit bedarf es einer genauen Dokumentation, die bei einer Überprüfung durch die Finanz (Finanzpolizei) vorgelegt werden kann, die nachfolgende Punkte beinhalten sollte:

  • Auftragsbestätigung für die Umstellung der Kassa
  • Rückmeldung des Kassenlieferanten für den Zeitpunkt der Umstellung
  • Begründung, warum eine Umstellung im März 2017 nicht mehr möglich war
  • Nachweis über die Einhaltung der Registrierkassenpflicht an sich, insbesondere die Einhaltung der Kassenrichtlinien 2012

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 15.03.2017

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