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Informationen zum Steuerrecht

Wie sind Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter steuerlich und beitragsrechtlich zu behandeln?

Da im Dezember eine Vielzahl von Weihnachtsfeiern stattfinden und dabei vielfach Geschenke an Mitarbeiter überreicht werden, stellt sich oftmals die Frage wie die Weihnachtsfeier und in diesem Zusammenhang die dabei überreichten Geschenke steuerliche und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind. Lesen Sie mehr …

Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Weihnachtsgeschenke sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Kosten der Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug und Betriebsfeier, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, etc.) jährlich EUR 365,00 pro Person nicht übersteigen. Bei den erhaltenen Geschenken (Warengutscheine, Geschenkmünzen, Vignetten, …) darf der Jahresbetrag pro Person EUR 186,00 nicht überschreiten. Achtung! Bei den Sachzuwendungen (Geschenken) darf es sich grundsätzlich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, denn Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.

Ebenfalls ist darauf zu achten, dass die Sachzuwendung an einen Mitarbeiter nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines einzelnen Mitarbeiters hat. Sachzuwendungen sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um eine generelle Zuwendung an zumindest einen größeren Personenkreis (wenn nicht an alle Mitarbeiter) aus einem bestimmten Anlass handelt.

Die Abhaltung einer besonderen Feier (zB Weihnachtsfeier) ist für die Beitrags- und Steuerfreiheit nicht erforderlich. So können auch Geschenke an die Mitarbeiter übergeben werden ohne dass eine Weihnachtsfeier stattfindet, denn die Lohnsteuerrichtlinien anerkennen bereits die Übergabe von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung.

Achtung! Sollten die Grenzbeträge überschritten werden, ist der Mehrbetrag jedenfalls sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig!

Umsatzsteuer für Weihnachtsgeschenke

Sofern der Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug berechtigt war, muss er für die Weitergabe der Geschenke Umsatzsteuer in Form von Eigenverbrauch an das Finanzamt abführen. Davon ausgenommen sind lediglich Aufmerksamkeiten bzw. Annehmlichkeiten (wobei die Umsatzsteuerrichtlinien bei Werbegeschenken an Kunden eine Grenze von EUR 40,00 festlegen).

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 18.11.2016

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