Informationen zum Steuerrecht
12.03.2021: Fixkostenzuschuss 800.000 – Möglichkeit der Pauschalierung
Überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000,00 an Umsatz erzielt haben, können den Fixkostenzuschuss 800.000 alternativ in pauschalierter Form ermitteln, wenn sie gleichzeitig die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen.
Unternehmen stellen dann die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers dar, wenn es sich beim Unternehmer um eine natürliche Person handelt, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG), ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) aus dem antragstellenden Unternehmen – in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr – nicht überstiegen haben.
Pauschalierte Ermittlung des Fixkostenzuschuss 800.000
Bei der pauschalierten Ermittlung beträgt der Fixkostenzuschuss 800.000 immer 30% des in den gewählten Betrachtungszeiträumen insgesamt ermittelten Umsatzausfalls, jedoch höchstens EUR 36.000,00. Der Maximalbetrag von höchstens EUR 36.000,00 ermittelt sich wie folgt: Umsatzgrenze maximal EUR 120.000,00 x 30% = maximaler pauschalierter Fixkostenzuschuss EUR 36.000,00.
Anmerkung: Sollte der beihilfenrechtliche Höchstbetrag unter EUR 36.000,00 liegen, stellt dieser Betrag die Obergrenze für den pauschal ermittelten Fixkostenzuschuss 800.000 dar.
ACHTUNG: Verlustersatz
Bedenken Sie, dass nur entweder ein Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000 ODER ein Antrag auf Verlustersatz möglich ist. Es können nicht beide Anträge eingebracht werden. Ein Wechsel vom Fixkostenzuschuss 800.000 im Zuge der Endabrechnung (Tranche 2 im zweiten Halbjahr 2021) zum Verlustersatz soll nach derzeitigem Informationsstand möglich sein.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
StB Mag. Reinhard Pinkel und WP/StB Mag. Alexander Perl: „Aktuelles zu Jahresabschluss und Steuererklärungen 2020 sowie wichtige steuerliche Neuerungen ab dem Jahr 2021 ff.“
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 12.03.2021
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