Informationen zum Steuerrecht
Kein Vorsteuerabzug bei nur aufgrund der Rechnung geschuldeter Umsatzsteuer
Nimmt ein Unternehmer eine Leistung eines anderen Unternehmers in Anspruch, dann ist darüber eine Rechnung auszustellen, die – sofern es sich um eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung in der Umsatzsteuer handelt – den Anforderungen des § 11 UStG genügen muss. Damit kann der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger die ausgewiesene Vorsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung wiederum beim Finanzamt geltend machen.
Die einschlägige EuGH-Judikatur geht jedoch neuerdings davon aus, dass sich der Vorsteuerabzug nicht auf eine Rechnung begründen lässt, in der die Umsatzsteuer ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen wird (Steuerschuld kraft Rechnungslegung).
Danach kann der Leistungsempfänger nach Art. 17 der 6. MwSt-RL nur den Betrag an Vorsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer aufgrund der Leistung schuldet. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist somit für eine Steuer ausgeschlossen, die – entweder weil sie höher ist als die gesetzlich geschuldete Steuer oder weil der betreffende Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt – in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht, sondern nur aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Abrechnung mittels Gutschrift oder durch Rechnungen anderer Art erfolgt ist (VwGH 18. 12. 2013, 2009/13/0195).
Fazit:
Jede erhaltene Rechnung ist nicht nur formell auf die Rechnungsbestandteile, sondern auch materiell auf die Richtigkeit des Inhaltes (Steuersatzes) zu überprüfen. Sollte in einer Rechnung beispielsweise irrtümlich 20 % Umsatzsteuer statt richtigerweise 10 % Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so steht ein Vorsteuerabzug nur nach den tatsächlichen Verhältnissen, somit in Höhe von 10 % zu.
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: