Informationen zum Steuerrecht
Überlassung Skidepots nur 10 % Umsatzsteuer!
In letzter Zeit wurden wir öfters mit der Frage konfrontiert, ob die Überlassung eines Skidepots an Beherbergungsgäste (als Teilleistung) dem Normalsteuersatz von 20 % oder dem begünstigten Umsatzsteuersteuersatz von 10 % unterliegt. Nunmehr haben wir für Sie diese Frage mit der Finanz endgültig geklärt. Lesen Sie mehr …
Folgender Sachverhalt liegt einer Anfrage bei der Finanz zu Grunde, der nunmehr durch den bundesweiten Fachbereich für Umsatzsteuer (Einrichtung in der Finanzverwaltung) entschieden wurde:
Ein Seilbahnunternehmen vermietet Skidepots an diverse Hotels (aber auch an gewerbliche Vermieter und Privatzimmervermieter) mit 20 % Umsatzsteuer. Die einzelnen Vermieter ermöglichen ihren Gästen die Skier direkt beim Seilbahnunternehmen zu deponieren und verrechnen diese Leistungen zu einem geringen Tagespreis an ihre Gäste weiter (teilweise im Mietpreis inkludiert und teilweise separat auf der Rechnung ausgewiesen).
Daraus resultiert die Frage, welcher Umsatzsteuersatz auf die Vermietung an die Urlaubsgäste zur Anwendung kommt, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Skidepots als Inklusiv-Leistung der Beherbergung verrechnet wird bzw. wenn der Betrag eigens auf der Rechnung ausgewiesen wird.
Die Finanzverwaltung teilt nunmehr unsere bisherige Rechtsansicht und bestätigt, dass der durchschnittliche Hotelgast (insbesondere in Wintersportorten) erwartet, dass ihm geeignete Räumlichkeiten bzw. Vorrichtungen zur Aufbewahrung seiner Sportausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Somit handelt es sich bei der Skidepotvermietung um eine unselbständige Nebenleistung zur Beherbergung des Hotelgastes. Durch das Aufbewahren der Skiausrüstung im Hotel wird dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, die Beherbergungsleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Vorrichtung zur Aufbewahrung der Skier nicht im Hotel, sondern – dem Komfort des Gastes dienend – unmittelbar bei der Seilbahn zur Verfügung gestellt wird.
Dabei ist es unerheblich, ob für alle Leistungen ein einheitlicher Preis verlangt wird, oder ob alle Leistungen im Zuge eines einheitlichen Vertrages erbracht werden. Daher kommt für die Vermietung der Skidepots an Urlaubsgäste im Rahmen von Beherbergungsleistungen der begünstigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung, unabhängig davon, ob die Depotvermietung auf der Rechnung eigens ausgewiesen wird, oder als Inklusiv-Leistung im Preis der Beherbergung mit umfasst ist.
Beachten Sie allfällige Änderungen im Umsatzsteuersatz ab Frühjahr 2016 (derzeit in Gesetzwerdung).
Werden Skidepots von Sportgeschäften oder vom jeweiligen Seilbahnunternehmen direkt an Gäste vermietet, unterliegt diese Leistung weiterhin dem Normalsteuersatz von derzeit 20 %.
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Landeck, am 9.6.2015
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