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Ein Mitarbeiter erscheint unentschuldigt nicht zur Arbeit – welche Konsequenzen drohen?
Gelegentlich kommt es vor, dass ein Dienstnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint. Für Dienstgeber stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welche arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ein derartiges Fernbleiben hat. Lesen Sie mehr …
Arbeitsrecht
Es können unterschiedliche Gründe vorliegen, weshalb ein Dienstnehmer unentschuldigt von seiner Arbeit fernbleibt. Nicht jedes Fernbleiben erlaubt automatisch den Rückschluss, dass der Dienstnehmer unberechtigt vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist. So könnte beispielsweise auch eine schwere Erkrankung oder ein Unfall vorliegen, welche das Fernbleiben rechtfertigen.
Ein vorzeitiger Austritt kann, entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur, nur dann angenommen werden, wenn keine noch so geringen Zweifel daran bestehen, dass der Dienstnehmer das Beschäftigungsverhältnis auf diese Art und Weise beenden wollte. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Dienstnehmer verlangt seine Arbeitspapiere auszuhändigen, oder er bereits eine neue Arbeitsstelle angetreten hat.
Umgekehrt ist es aus Sicht des Dienstgebers problematisch aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens eine Entlassung auszusprechen, da im Vorfeld abgeklärt werden muss, ob überhaupt ein Entlassungsgrund vorliegt.
Hinweis: Bitte kontaktieren Sie uns im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens eines Mitarbeiters. Gerne können wir gemeinsam die weiteren Schritte besprechen.
Sozialversicherung
Im Hinblick auf die Sozialversicherung endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs ihres Mitarbeiters. Gleichzeitig gebührt ihrem Dienstnehmer für die Dauer des unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz grundsätzlich kein Entgelt (außer das Fernbleiben war gerechtfertigt wie zB durch einen Unfall, bei dem die Verständigung des Arbeitnehmers nicht rechtzeitig erfolgen konnte). Die Abmeldung von der Sozialversicherung hat binnen sieben Tagen nach dem Wegfall des Entgeltanspruchs zu erfolgen.
Selbstverständlich übernehmen wir gerne für Sie die entsprechenden Meldungen an die Sozialversicherung.
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 14.09.2017
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