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Informationen zum Steuerrecht

Keine motorbezogene Versicherungssteuer und keine Kraftfahrzeugsteuer für Gästewagen!

Wussten Sie, dass für Ihren Gästewagen keine motorbezogene Versicherungssteuer und auch keine Kfz-Steuer anfallen? Wir informieren Sie bezüglich der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Lesen Sie mehr …

Für Omnibusse, Mietwagen, Taxis und Gästewagen sieht sowohl das Versicherungssteuergesetz als auch das Kfz-Steuergesetz eine Steuerbefreiung vor. Sofern Sie eine Konzession für die Beförderung besitzen und einen Lenker beistellen, gelangt die Steuerbefreiung zur Anwendung, sofern folgende zusätzliche Voraussetzung erfüllt wird.

Der Eintrag im Zulassungsschein erfolgt mit einer der beiden Kennziffern:

  • 25: Taxigewerbe
  • 29: Ausflugs-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbe

Allein die Eintragung der Verwendungsbestimmung für sich alleine ist bereits ein taugliches Mittel, die ausschließliche oder überwiegende Verwendung im Mietwagen- oder Taxigewerbe nachzuweisen, womit die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann.

In älteren Zulassungsbescheinigungen kann auch noch die Verwendungsbestimmung „21: zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung bestimmt“ eingetragen sein, welche ebenfalls zur Steuerbefreiung führt.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 20.10.2016

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