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Informationen zum Steuerrecht

Neues zur Vereinsbesteuerung

So intensiv wie selten zuvor wurde in diesem Jahr über die Vereinsbesteuerung diskutiert und berichtet. In den letzten Tagen wurden durch das Finanzministerium einige neue Ansichten veröffentlicht, über welche wir Sie hiermit informieren möchten. Lesen Sie mehr …

Verabreichung von Speisen und Getränken außerhalb eines Vereinsfestes

Das Finanzministerium vertritt nunmehr die Ansicht, dass die Abgabe von Speisen und Getränken bei sonstigen Veranstaltungen außerhalb des Anwendungsbereiches von kleinen und großen Vereinsfesten (zB bei Kultur- und Sportveranstaltungen) zum sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetrieb gehört, sofern folgende Punkte beachtet werden:

  • Es ist keine gastronomische Einrichtung vorhanden (zB nur Klapptische als Verkaufsstand).
  • Es wird nur ein geringfügiges Speisenangebot bereitgestellt (zB Verkauf von Würsteln, Hendln, Kuchen, Limonade, Kaffee, Bier und Wein).
  • Der Verkauf darf nur durch Vereinsmitglieder und deren Angehörige erfolgen.

Damit bestehen für diese sonstigen Vereinsaktivitäten weder eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht sowie auch keine Körperschaftsteuerpflicht. Als Beispiel ist etwa an das Verabreichen von Getränken beim Frühjahrskonzert einer Musikkapelle zu denken.

Besteuerung von Vereinslokalen

Sofern in Vereinslokalen lediglich Speisen und Getränke von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt und gegen Ersatz der Selbstkosten wiederum ausschließlich an Vereinsmitglieder abgegeben werden und darüber hinaus keine gastronomische Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten vorhanden ist, handelt es sich um keine Vereinstätigkeit, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu begründen vermag. (Das Vorhandensein eines Kühlschrankes, einer Kaffeemaschine oder einer einfachen Kochgelegenheit stellt keine gastronomische Infrastruktur da.) Somit gibt es für diese Tätigkeit weder eine Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht, noch Körperschaftsteuerpflicht.

Punsch- und Glühweinstände zur Spendensammlung

Vielfach wird es in den kommenden Monaten dazu kommen, dass Vereine einen Punsch- und/oder Glühweinstand betreiben, um Spenden zu sammeln. Sofern die Absicht Spenden zu sammeln erkennbar ist, stellt diese Tätigkeit einen sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, welcher grundsätzlich der Körperschaftssteuer unterliegt, jedoch insgesamt der Gemeinnützigkeit des Vereines nicht schadet. Der Erlass des BMF sieht nunmehr vor, dass der steuerpflichtige Gewinn aus derartigen Tätigkeiten pauschal mit 10 % der Verkaufserlöse angesetzt werden kann. Sofern die Verkaufserlöse den üblichen Wert der angebotenen Speisen erheblich überschreiten (dh um mehr als 100 %), ist der übersteigende Anteil jedenfalls als Spende anzusehen und nicht in die Gewinnermittlung mit einzubeziehen. Auch Gelder, die zB über eine separat aufgestellte Spendenbox gesammelt werden, stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen dar. Der Gewinn aus dem Verkauf unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer in Höhe
von 25 %. Allerdings besteht für gemeinnützige Vereine ein Freibetrag in Höhe von EUR 10.000,00, sodass erst für den übersteigenden Betrag eine Körperschaftsteuer abgeführt werden muss.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 05.10.2016

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