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Informationen zum Steuerrecht

27.03.2026: Sachbezug bei Spezialfahrzeugen

Seit dem Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien gilt die Sachbezugsbefreiung von Spezialfahrzeugen für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Hierzu wurden von der Wirtschaftskammer in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen Klarstellungen zur aktuellen Rechtslage veröffentlicht. Lesen Sie mehr…

Änderung durch Lohnsteuerrichtlinien Wartungserlass

Mit dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass änderte die österreichische Finanzverwaltung ihre bisherige Rechtsansicht, dass Spezial- und Montagefahrzeuge per se keinen Sachbezug bei Arbeitnehmern auslösen können. Die Sachbezugsbefreiung gilt seitdem ausschließlich für die Fahrten zwischen Wohnstätte und Dienstort, die berufliche Nutzung ist daher sachbezugsfrei. Weitere Privatfahrten des Arbeitnehmers mit einem sogenannten „Spezial- oder Montagefahrzeug“ sind nicht sachbezugsfrei und führen zur Lohnversteuerung (sachbezugspflichtig).

Begriff „Spezial- und Montagefahrzeug“

Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien handelt es sich um ein Spezialfahrzeug, wenn sich fest verbaute Einbauten im Fahrzeug befinden (z.B. Regale, Werkbank). Sollten die Einbauten leicht entfernbar sein, reichen sie zur Qualifikation als Spezialfahrzeug nicht aus. Zudem handelt es sich um ein Spezialfahrzeug, wenn das Fahrzeug nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut ist und nicht der NoVA unterliegt. Eine eindeutige Konkretisierung zum Begriff des Spezialfahrzeugs gibt es jedoch nicht.

Prüfungen durch das Finanzamt

Spezialfahrzeuge führen bei Prüfungen immer wieder zu Diskussionen. Sofern ein Prüfer den Verdacht hegt, dass Arbeitnehmer mit den Spezial- oder Montagefahrzeugen auch Privatfahrten durchführen, muss der Prüfer hierfür konkrete Nachweise erbringen. Es kommt somit ohne Beweis nicht automatisch zu einem Sachbezug. Kann der Prüfer die Behauptung, dass keine weiteren Privatfahrten durch die Arbeitnehmer erfolgen, nicht widerlegen, muss der Unternehmer keine zusätzlichen Nachweise erbringen.

Risiko für Unternehmer bei fehlenden Nachweisen

Ohne lückenloses Fahrtenbuch oder nachweisbares Privatnutzungsverbot kann es vorkommen, dass Prüfer durch eigene Ermittlungen (z.B. Sichtungen oder Fotografieren von Fahrzeugen an Wochenenden) Beweise für private Fahrten sammeln. Falls ein Prüfer nachweisen kann, dass Arbeitnehmer doch auch andere private Strecken fahren, entsteht ein Sachbezugsanspruch, den das Unternehmen dann nachversteuern muss.

Schutz durch lückenloses Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch ist somit nicht zwingend erforderlich, sondern wird als Absicherung lediglich empfohlen. Sollte man sich für die Beweisführung entscheiden, so kommt neben dem Fahrtenbuch auch ein nachweisbares und überprüftes Privatnutzungsverbot in Frage. Ein Privatnutzungsverbot alleine reicht nämlich nicht aus - laut VwGH ist eine zusätzliche Kontrolle des Privatnutzungsverbots erforderlich (z. B. durch nachweisliches Abstellen der Fahrzeuge am Betriebsgelände). Falls sich ein Unternehmen gegen ein Privatnutzungsverbot mit Fahrzeugabstellung am Betriebsgelände entscheidet, ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch die sicherste Methode, um steuerliche Risiken zu minimieren. In diesem Fall muss das Fahrtenbuch allerdings vollständig und korrekt dokumentiert sein.

Conclusio

  • Die Sachbezugsbefreiung von Spezial- und Montagefahrzeugen gilt nur noch für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Andere Privatnutzungen sind sachbezugspflichtig
  • Beweislast für Privatnutzung: Die Beweislast für nicht erlaubte Privatnutzungen der Spezialfahrzeuge liegt beim Prüfer. Ohne eindeutigen Nachweis durch den Prüfer kann kein Sachbezug angesetzt werden.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/stmk/gewerbe-handwerk/elektro-gebaeude-alarm-kommunikation/kein-sachbezug-bei-spezialfahrzeugen

https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext?segmentId=a7494a1b-187f-4d81-956a-070cf0affd1f

Aussendung der WKO in Abstimmung mit dem BMF zur Sachbezugsbefreiung von Spezialfahrzeugen:

https://www.wko.at/stmk/gewerbe-handwerk/rauchfangkehrer-bestatter/aussendung-sachbezugsbefreiung-von-spezial-und-montagefahrze.pdf

 

Stand: 27.03.2026

 

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