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Informationen zum Steuerrecht

19.09.2024: Erstattung EU-Mehrwertsteuern – Frist 30. September 2024

Haben Sie 2023 im EU-Ausland Waren und Dienstleistungen mit Umsatzsteuer eingekauft? Für die Mehrwertsteuer-Erstattung haben Sie noch bis 30. September 2024 Zeit. Beantragt wird über FinanzOnline. Die Frist kann nicht verlängert werden. Lesen Sie mehr…

Antrag über FinanzOnline

Innerhalb der EU erfolgt die Mehrwertsteuer-Erstattung über FinanzOnline. Sie brauchen keine Unternehmerbescheinigung (Formular „U70“). Bei Rechnungen über EUR 1.000,- netto bzw. über EUR 250,- netto bei Kraftstoffen darf der jeweilige Mitgliedstaat Rechnungskopien verlangen, die elektronisch mit dem Antrag bis 30.09. übermittelt sein müssen. Eine spätere Nachreichung ist nicht möglich und es kommt zur Aberkennung der Vorsteuern. Deutschland hat von diesem Recht Gebrauch gemacht – Österreich hingegen nicht.

Darüber hinaus dürfen alle EU-Staaten Kopien auch von anderen Rechnungen nachfordern.

Die Mindesthöhe an Vorsteuern beträgt EUR 50,- für das gesamte Jahr bzw. EUR 400,- für einen kürzeren Erstattungszeitraum (mindestens 3 aufeinander folgende Monate). Für die Erledigung hat der jeweilige EU-Staat 4 Monate Zeit. Wenn noch zusätzliche Informationen angefordert werden, darf es bis zu 8 Monate dauern. Dauert es länger, bekommt der Antragsteller Guthabenzinsen.

EU-Ausländer mit österreichischen Vorsteuern

EU-Ausländer können ebenfalls bis Ende September 2024 die österreichischen Vorsteuern zurückfordern, indem sie einen elektronischen Antrag in ihrem jeweiligen Heimatland stellen.

Wichtig: Wenn Sie in Österreich steuerpflichtige Umsätze getätigt haben, müssen Sie Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) und eine Jahreserklärung abgeben.

Tipp

Reichen Sie am besten so rasch wie möglich ein. Nur bei vollständigem Antrag gibt das System sein OK. Andernfalls riskieren Sie, dass die nicht verlängerbare Frist überschritten wird.

Information für:

Buchhaltungsklienten von Illmer und Partner: Wir überwachen automatisch Ihre ausländischen Vorsteuern und weisen Sie rechtzeitig auf eine Erstattungsmöglichkeit hin.

Selbstbucher: Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstattung über FinanzOnline.

 

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:a37a9600-b0cb-48bb-a76c-a2d4b5344a5d/BMF_Leitfaden_Vorsteuererstattung.pdf

https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer-ueberblick/weitere-informationen-zur-umsatzsteuer/umsaetze-mit-auslandsbezug-weitere-informationen/vorsteuererstattungsverfahren.html

 

Stand: 19.09.2024

 

Dieser Newsletter und eventuell darin enthaltene Fragenbeantwortungen stellen keine steuerliche Beratung dar und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen! Ziel dieses Newsletters ist es nicht, die erörterten Themen vollständig darzustellen! Die Aussagen sind oft generalisierend und erfassen nicht sämtliche Ausnahmen und Feinheiten. Trotz Bemühen um sorgfältige Ausarbeitung dieses Newsletters kann nicht ausgeschlossen werden, dass uns Fehler, Ungenauigkeiten oder Irrtümer unterlaufen sind. Jede Haftung der Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH für allfällige Fehler in diesem Newsletter und für daraus resultierende Schäden wird ausgeschlossen! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

 

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