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Informationen zum Steuerrecht

Entlastungen für Klein- und Mittelunternehmen (KMU’s) in der Sozialversicherung ab 01.07.2018 (Krankengeld, Zuschuss zur Entgeltfortzahlung)

Ab 1. Juli 2018 zahlt die SVA der gewerblichen Wirtschaft einerseits die Unterstützungsleistung („Krankengeld“) für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinbetriebe rückwirkend bereits ab dem vierten Tag aus, andererseits erhöht die AUVA den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei längerer Erkrankung oder Unfall eines Dienstnehmers. Lesen Sie mehr …

„Krankengeld“ neu – Entlastung für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinbetriebe

Bisher erhielten Unternehmer in Ein-Personen-Unternehmen und Kleinbetrieben mit weniger als 25 Mitarbeitern, die durch Krankheit oder Unfall mehr als 42 Tage arbeitsunfähig waren, erst ab dem 43. Tag eine Unterstützungsleistung („Krankengeld“). Ab 1. Juli 2018 kommt es zu einer deutlichen Erweiterung: Für Erkrankungen, die nach dem 30. Juni 2018 eintreten und zu einem mindestens 43 Tage dauernden Arbeitsausfall führen, zahlt die SVA die Unterstützungsleistung bereits rückwirkend ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Der Unternehmer hat Anspruch auf Krankengeld, wenn er selbständig erwerbstätig und nach dem GSVG krankenversichert ist, regelmäßig keinen oder weniger als 25 Mitarbeiter (inkl. Teilzeitkräfte!) beschäftigt und die Aufrechterhaltung des Betriebes von seiner Arbeitsleistung abhängig ist.

Voraussetzungen sind eine ärztlich ausgestellte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (= Krankmeldung) und ein rechtzeitig bei der SVA-Landesstelle eingebrachter Antrag auf Unterstützungsleistung („Krankengeld“). Dieser Antrag muss binnen zwei Wochen nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt bei der SVA-Landesstelle eingebracht werden.

Der Anspruch auf Unterstützungsleistung entsteht mit dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe des Einkommens spielt dabei keine Rolle. Die Unterstützungsleistung beträgt EUR 29,93 pro Tag (Wert für 2018; der Betrag wird jährlich angepasst) für maximal 20 Wochen pro Krankheit bzw. Unfall. Ist der Anspruch ausgeschöpft, entsteht bei einem weiteren, durch dieselbe Krankheit ausgelösten Ausfall, ein Anspruch erst wieder nach 26 Wochen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Unser Tipp: Sollten Sie Hilfe bei der Antragstellung auf SVA-Unterstützungsleistung („Krankengeld“) benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen natürlich auch im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls gerne zur Verfügung!

 

AUVA-Zuschuss zur Entgeltfortzahlung – Neuerung für Kleinunternehmen

Ab 1. Juli 2018 kommt es zu einer Neuerung beim Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (EFZ) durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) für Kleinunternehmen:

Gerade für kleinere Betriebe kann eine längere Erkrankung oder ein Unfall eines Dienstnehmers mit unangenehmen finanziellen Folgen verbunden sein. Deswegen bekommen Kleinunternehmen ab 01.07.2018 zukünftig 75 % (statt wie bisher 50 %) des fortgezahlten Dienstnehmerentgeltes von der AUVA erstattet.

Als Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die (im Jahresdurchschnitt) nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt haben. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit oder Unfällen, die nach dem 30.06.2018 eingetreten sind, wenn Anspruch auf den Zuschuss nach Entgeltfortzahlung besteht.

Der EFZ-Zuschuss gebührt bei Krankheit ab dem elften Tag bzw. bei einem Unfall ab dem ersten Tag.

Unser Tipp: Übermitteln Sie uns rechtzeitig die Krankmeldungen (aufgrund Krankheit oder Unfall) Ihrer Mitarbeiter, damit wir für Sie bei Zutreffen aller obig genannten Voraussetzungen den Antrag auf EFZ-Zuschuss bei der AUVA stellen bzw. einbringen können.

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 18.05.2018

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