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Informationen zum Steuerrecht

SONDERNEWSLETTER COVID-19-Kurzarbeit

Gestern Abend (19.3.2020) wurden die endgültigen Regelungen zur COVID-19-Kurzarbeit veröffentlicht (Richtlinien, Formulare). Die gute Nachricht vorweg: Die Regelungen sind für den Arbeitgeber nun deutlich besser als ursprünglich kommuniziert wurde.

Kurzarbeit ermöglicht dem Unternehmer, die Normalarbeitszeit für eine bestimmte Dauer zu reduzieren, wobei der/die Mitarbeiter(in) eine Nettoentgeltsgarantie zwischen 80 und 90 % (Lehrlinge 100 %) erhält.

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Dies stellt vorrangig einen Vorteil für den Dienstnehmer dar, da das Entgelt während der Kurzarbeit deutlich über dem Arbeitslosenentgelt liegt.

In wirtschaftlicher Betrachtung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Dienstgeber für die geleisteten Arbeitsstunden zahlen muss, die Kosten für die Ausfallstunden übernimmt das AMS (Einzelfälle sind zu beachten – es wird beispielsweise nicht über die Höchstbeitragsgrundlage gefördert).

Nachdem sich das Thema „Kurzarbeit“ als sehr komplex herausstellt, einen erheblichen bürokratischen Aufwand verursacht und zudem teilweise Fragen offen sind, wollen wir nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte der COVID-19-Kurzarbeit zusammenfassen. Am Ende des Newsletters finden Sie Links zu weiterführenden Informationen.

Eines vorweg, alle Anträge für die COVID-19-Kurzarbeit können rückwirkend für Zeiträume ab 1.3.2020 gestellt werden, somit werden keine Fristen versäumt!

Förderbare Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber

  • Nahezu alle, mit wenigen Ausnahmen (hauptsächlich Körperschaften des öffentlichen Rechts), somit u.a. auch Vereine
  • Auch jene, die das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ausüben

Förderbarer Personenkreis

  • Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
  • Geschäftsführer, wenn sie ASVG-versichert sind
  • Lehrlinge (müssen in der Sozialpartnervereinbarung umschlossen werden)
  • geringfügig Beschäftigte sind NICHT förderbar

Dauer der Kurzarbeitsbeihilfe

Kann maximal für die Dauer von 3 Monaten vereinbart werden. Liegen die Voraussetzungen für die Kurzarbeit weiterhin vor, kann mit Zustimmung eine Verlängerung (maximal weitere 3 Monate) erfolgen.

Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe

  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Kosten der Arbeitsleistung der kurzarbeitenden Personen zu übernehmen. Die Kurzarbeitsbeihilfe gewährleistet in etwa ein Mindestnettoentgelt gemäß nachfolgender Staffelung:
    • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,- in der Höhe von 90% des bisherigen Nettoentgeltes;
    • bei einem Bruttoentgelt bis zu € 2.685,- in der Höhe von 85% des bisherigen Nettoentgeltes;
    • bei einem Bruttoentgelt bis zu € 5.370,- in der Höhe von 80% des bisherigen Nettoentgeltes;
    • bei Lehrlingen in Höhe von 100 % der bisherigen Nettoentgeltes;
    • Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.
  • Es ist das Entgelt inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte heranzuziehen.
  • Das AMS ersetzt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber im Nachhinein gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden.
  • Wie bereits einleitend erwähnt, trägt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Arbeitgeber nur noch die Kosten für die geleisteten Arbeitsstunden.

Krankenstand / Urlaub

  • Urlaub: Im gestern veröffentlichten Modell der Corona-Kurzarbeit ist der zwingende Konsum von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit nicht mehr vorgesehen.
    Der Arbeitgeber ist lediglich dazu angehalten, sich ernstlich um den Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben der Arbeitnehmer (auch während des Kurzarbeitszeitraumes) zu bemühen. Kommt keine Einigung mit dem Betriebsrat oder den Dienstnehmern über den Abbau zu Stande, schadet dies dem Arbeitgeber jedoch nicht. Auf eine ausführliche Dokumentation ist zu achten.
  • Während Krankenstand bzw. Urlaub des/der Mitarbeiter(in) ist das volle Entgelt (wie vor Kurzarbeit) zu bezahlen, dies ohne Vergütung durch das AMS. Es bleibt somit das Krankheitsrisiko beim Dienstgeber bestehen.

Sonstiges

  • Kann rückwirkend mit 1.3.2020 beginnen bzw. beantragt werden, sofern die Sozialpartnervereinbarung das vorsieht.
  • Grundsätzlich auch für jene Personen möglich, die sich in Altersteilzeit befinden
  • Es sind umfangreiche Berichts- und Dokumentationspflichten einzuhalten
  • Der Beschäftigtenstand unmittelbar vor Kurzarbeit muss beibehalten werden
  • Es gilt nach Kurzarbeit eine Behaltedauer von zumindest einem Monat
  • Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließen die Kurzarbeitsbeihilfe aus
  • Unterlagen für Corona-Kurzarbeit

Tipp

Für einen allfälligen Antrag auf Kurzarbeit sind folgende Unterlagen pro Mitarbeiter/Gruppe von Mitarbeitern/Teilbetriebe bzw. Betriebsstätten vorzubereiten (es empfiehlt sich, die Formulare für die Vorbereitung zur Hand zu nehmen):

  • Reduktion der täglichen Normalarbeitszeit je Woche für den beabsichtigten Kurzarbeitszeitraum
  • Stand der offenen Alt-Urlaube (ZA Stunden)

Weiterführende Links

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_corona_kurzarbeit

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr). Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten auf digitalem oder telefonischem Weg zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung auch auf digitalem Weg!

Stand: 20.03.2020

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