Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

04.09.2020: ÖGK-Meldepflichtverletzungen – Ende der Übergangsphase per 31.August 2020

Dienstgeber haben bei der Erstattung von Meldungen bestimmte gesetzliche Fristen einzuhalten. Dadurch wird gewährleistet, dass die Versicherten die benötigten Leistungen rasch und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können. Erfolgt die Meldungserstattung nicht bzw. nicht fristgerecht, fallen Säumnis- bzw. Beitragszuschläge an. Aus Anlass der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) und der dadurch bedingten Neuordnung des Meldewesens wurden bisher lediglich Meldeverstöße im Zusammenhang mit Anmeldungen sanktioniert. Für verspätete mBGM sowie Abmeldungen ergingen keine Säumniszuschläge. Diese Übergangsphase läuft nunmehr aus. Nachstehend daher ein Überblick über die ab 01.09.2020 zur Anwendung gelangenden Sanktionsbestimmungen. Lesen Sie mehr…

Beitragszuschläge

Wird anlässlich einer unmittelbaren Betretung festgestellt, dass die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden. Dies wurde bereits bisher so gehandhabt. Der Beitragszuschlag setzt sich zusammen aus einem

  • Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung: EUR 400,00 je betretener Person und einem
  • Teilbetrag für den Prüfeinsatz: EUR 600,00.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Betretungen und die damit einhergehenden Ordnungswidrigkeiten sind verpflichtend der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Erläuterung Betretungsfall: Eine Betretung liegt vor, wenn ein legitimiertes Prüforgan (z.B. Bedienstete der Finanzverwaltung oder der Österreichischen Gesundheitskasse – ÖGK) anlässlich einer Kontrolle Personen arbeitend antrifft, die zum Kontrollzeitpunkt nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet sind.

Säumniszuschläge

Wurde die Anmeldung nicht oder nicht innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erstattet, wurde bereits bisher ein Säumniszuschlag durch die ÖGK verhängt.

Säumniszuschläge werden ab 01.09.2020 darüber hinaus auch vorgeschrieben, wenn

  • die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener mBGM erfolgt, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten ist,
  • die Abmeldung nicht oder nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung erfolgt,
  • die Frist für die Vorlage der mBGM nicht eingehalten wird,
  • die Berichtigung der mBGM verspätet erfolgt oder
  • für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet werden.

Meldefrist für die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Allgemein:

  • Im Selbstabrechnerverfahren ist die mBGM bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes zu erstatten. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist mit dem 15. des übernächsten Monates.
  • Im Beitragsvorschreibeverfahren ist die mBGM bis zum Siebenten des Monates zu erstatten, der dem Monat der Anmeldung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt.

Fallweise Beschäftigte:

  • Im Selbstabrechnerverfahren sind die Versicherungstage bis zum Siebenten des Folgemonates zu melden. Die Übermittlung der Beitragsgrundlagen hat bis zum 15. des Folgemonates bzw. bei Eintritt nach dem 15. des Monates bis zum 15. des übernächsten Monates zu erfolgen.
  • Im Beitragsvorschreibeverfahren sind die Versicherungstage und die Beitragsgrundlagen bis zum Siebenten des Folgemonates zu übermitteln.

Sanktion je Meldeverstoß

Der je Meldeverstoß anfallende Säumniszuschlag beläuft sich im Jahr 2020 bis auf zwei Ausnahmen grundsätzlich auf EUR 54,00.

Ausnahme 1: Wird im Bereich des Selbstabrechnerverfahrens die mBGM für einen Beitragszeitraum nach dem 15. des Folgemonates erstattet, beträgt die Höhe der Säumniszuschläge bei einer Verspätung

  • von bis zu fünf Tagen € 5,00,
  • von sechs bis zehn Tagen € 10,00 und
  • von elf Tagen bis zum Monatsende € 15,00.

Liegt nach Ablauf des Kalendermonates noch immer keine mBGM vor, erhöht sich der Säumniszuschlag auf EUR  54,00.

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die mittels mBGM erforderliche Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung.

Ausnahme 2: Erfolgt eine Berichtigung eines mittels mBGM zu niedrig gemeldeten Entgeltes außerhalb der für Selbstabrechner vorgesehenen sanktionsfreien Frist von zwölf Monaten, ergeht ein Säumniszuschlag in Höhe der anfallenden Verzugszinsen (2020: 3,38 %).

 

Hinweis: Die ÖGK kann unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den jeweiligen Säumniszuschlag zum Teil oder zur Gänze verzichten. Dafür ist ein entsprechender Antrag zu stellen.

Deckelung

Die Summe aller in einem Beitragszeitraum angefallenen Säumniszuschläge darf das 5-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2020: EUR  895,00) nicht überschreiten. Sämtliche Beitragskonten eines Dienstgebers werden dabei bundeslandübergreifend berücksichtigt. Die Deckelung erfolgt automatisch EDV-unterstützt. Säumniszuschläge für verspätete Anmeldungen sind allerdings von der Deckelung nicht umfasst.

Meldeverstoß-Konto

Die Deckelung der Säumniszuschläge erfolgt am so genannten Meldeverstoß-Konto (MVS-Konto). Das MVS-Konto bezeichnet jenes Beitragskonto eines Dienstgebers, auf welches alle Säumniszuschläge verbucht werden, egal wie viele Beitragskonten in einem oder mehreren Bundesländern bestehen.

Für Dienstgeber mit Beitragskonten in mehreren Bundesländern wird das MVS-Konto grundsätzlich jenem Bundesland zugeordnet, in dem die geschäftliche Hauptanschrift (Betriebssitz) des Unternehmens liegt. Dort liegt auch der Single Point of Contact (SPOC) für sämtliche Anliegen im Zusammenhang mit Meldeverstößen. Die Dienstgeber wurden bereits informiert, wer Ansprechpartner in der jeweils zuständigen Landesstelle ist.

Dienstgeber mit Beitragskonten in nur einem Bundesland werden unverändert von der jeweiligen Landesstelle serviciert.

Säumniszuschläge bzw. der Entfall von Säumniszuschlägen auf Grund der Deckelung werden dem Dienstgeber schriftlich mitgeteilt. Anhand des Informationsschreibens ist auch ersichtlich, für welche Meldungen auf welchem Beitragskonto in welchem Bundesland ein Meldeverstoß vorliegt.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857459&portal=oegkdgportal

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 04.09.2020

Artikel der Ausgabe Herbst 2020

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369