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25.09.2020: Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Pflege als außergewöhnliche Belastung

Das Bundesfinanzgericht hatte vor kurzem über folgenden Sachverhalt zu urteilen: Krankheitskosten eines Ehegatten mit eigenem Einkommen erwachsen nur im Ausmaß einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung zwangsläufig. In diesem Ausmaß sind die Aufwendungen beim anderen Ehegatten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Lesen Sie mehr…

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 Krankheitskosten seiner Ehegattin in Höhe von rund EUR 11.000,- als außergewöhnliche Belastung geltend.

Diese Kosten wurden vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2018 mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Alleineigentümerin einer vermieteten Wohnung war und die Pflegekosten daher vorranging zu Lasten des Vermögenswertes der Wohnung gegenzurechnen sind.

Aufgrund der Tatsache, dass der Verkehrswert der Wohnung durch die Krankheitskosten nicht überschritten wurde, stellen diese keine außergewöhnliche Belastung dar, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen sind. Fraglich war somit die Zwangsläufigkeit der durch die Krankheit der Ehegattin verursachten Kosten. Gegen diese Finanzamtsentscheidung richtete sich die Beschwerde beim Bundesfinanzgericht.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Aufgrund gesetzlicher Normierung im Einkommensteuerrecht sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben (bspw. Spenden, Kirchenbeitrag,…) alsdann die außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen.

Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine Belastung erwächst dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Laufende Unterhaltsleistungen können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Unterhaltsleistungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die geltend gemachten Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ehegatten können daher jedenfalls nur im Ausmaß ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung dazu angehalten werden, Arztkosten des anderen Ehepartners zu bezahlen.

Bezieht der andere unterhaltsberechtigte Ehepartner aber eigene Einkünfte, ist er zunächst verpflichtet, die Kosten selbst zu tragen. Aufgrund höchstgerichtlicher VwGH-Rechtsprechung ist ein Ehepartner nur dann verpflichtet, einen Teil der Arztkosten zu tragen, wenn der andere Ehepartner weniger als 40 % des Familieneinkommens (ohne Berücksichtigung von Kindern) bezieht.

Im vorliegenden Fall haben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin eigene Einkünfte erzielt. Da das Einkommen der Ehegattin den 40%-Anteil überstieg, bestand kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer. Aufgrund des zivilrechtlich nicht bestehenden Unterhaltsanspruches der Ehegattin gegenüber ihrem Ehegatten, sind dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen. Die Beschwerde wurde daher durch das Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen.

Fazit

In seinem Urteil knüpft das Bundesfinanzgericht an die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH an und hält fest, dass Aufwendungen für die Pflege eines Ehegatten nur im Rahmen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

LexisNexis, Österreichische Steuerzeitung (ÖStZ), Rechtsnews-Artikel vom 23.09.2020

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 25.09.2020

Artikel der Ausgabe Herbst 2020

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