Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?
(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen.
Bis dato konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdienstes neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt, sodass dies künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen weiterhin möglich ist.
Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:
Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beendet werden, damit ab Jänner 2026 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.
Stand: 24. September 2025
(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen.
Keine Umsatzsteuerpflicht bei echtem Schadenersatz.
Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.
Wesentliche Eckpunkte der Neuregelung der Mitarbeiterprämie 2025.
Österreichweit einheitliche Regelung ab 1. Jänner 2026.
Künftig verpflichtende Angabe der vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen der Anmeldung.
Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.
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