Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

02.10.2020: Geänderte Richtlinien (FAQ‘s) für die Investitionsprämie ab 25.09.2020

Mit 25. September 2020 wurden die geänderten Auslegungsbehelfe (FAQ‘s) auf der Homepage der AWS veröffentlicht. Es werden verschiedene Fragen behandelt und für die weitere Vorgehensweise festgelegt. Lesen Sie mehr ….

 

Unter anderem sind nachfolgende Punkte zusätzlich zu den bestehenden Auslegungsbehelfe (FAQ’s) zu beachten:

  • Die Führung eines Anlagenverzeichnisses ist für die Förderung der Anschaffung von aktivierungspflichtigen Investitionen nicht notwendig.
  • Unter ganz bestimmten Umständen sind auch Gemeinden bzw. Gemeindeverbände förderbar.
  • Eine Investition muss im Sinne der Richtlinie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Aktivierungspflicht
    • Abnutzbares Anlagevermögen (siehe Förderungsrichtlinie Punkt 5.3.1)
    • Eindeutig einem Förderprozentsatz bzw. Schwerpunkt zuordenbar
    • Für jede einzelne Investition liegt eine eigene Rechnung vor
    • Die Investition wird (daher) gesondert aktiviert
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter sind dann förderbar, wenn sie aktivierungspflichtig sind.
  • Gefördert werden einzelne Investitionen. Die Aufteilung eines Projektes in einzelne Investitionen ist damit möglich.
  • Beträgt der Bruttolistenpreis eines Fahrzeuges der Klasse M1 (Elektrofahrzeug) mehr als EUR 60.000,00, dann wird der Gesamtkaufpreis mit 7 % gefördert. (vgl. separate SHORTFACTS-News!)
  • Übersteigt der Preis eines Hybrid-Fahrzeuges die Preisgrenze von EUR 70.000,00, dann wird das Fahrzeug nicht gefördert.
  • Bei der Anschaffung von gebrauchten E-Fahrzeugen gilt der Basis-Listenpreis der ursprünglichen Anschaffung. (vgl. separate SHORTFACTS-News!)
  • Sale-and-lease-back-Transaktionen sind nicht förderbar.
  • Der Ankauf von bereits im Unternehmen genutzten Anlagen, die gemietet oder geleast werden, sind nicht förderbar.
  • Gemäß Richtlinie muss das geförderte Unternehmen das Investitionsgut 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich belassen (Sperrfrist). In diesem Zeitraum darf das Investitionsgut weder verkauft noch für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet oder überführt werden. Des Weiteren muss gemäß Richtlinie die 10-jährige Aufbewahrungspflicht der Unterlagen ebenfalls beachtet werden.
  • Investitionen sind sowohl mit der E-Commerce-Prämie als auch mit der Investitionsprämie förderbar.
  • Weder der (Aus-)Bau noch die Sanierung von Wohngebäuden ist förderbar. Die im Anhang 1 aufgezählten Maßnahmen sind förderbar, wenn sie an Betriebsgebäuden vorgenommen werden. Auch Wohngebäude, die zur Vermietung an Private gedacht sind, sind vom Förderausschluss erfasst. Touristische Gebäude hingegen sind Betriebsgebäude und folglich ist deren Errichtung und Ausbau förderbar.
  • Headsets, Mikrophone, Mobiltelefone, Laptops oder Bildschirme werden mit 7 % gefördert, auch wenn diese im Zusammenhang mit Investitionen in die Digitalisierung getätigt werden.
  • CNC/CAD-Maschinen sind mit 7 % förderbar.
  • Für jede beantragte und abgerechnete Investition muss eine separate Rechnung vorgelegt werden.
  • Jede Investition, die mit einer separaten Rechnung abzurechnen ist, kann nur entweder auf 7%ige oder 14 %ige Förderbarkeit zugerechnet werden.
  • Wird ein Antrag mit mehr als EUR 20 Mio. abgegeben, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass dieser Betrag unterschritten wird, dann gilt die Frist bis 28.2.2022 (für Inbetriebnahme, Abrechnung, etc.) und wäre eine Förderung dann nicht mehr möglich.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/FAQ_v._25.09.2020_-_im_AEnderungsmodus.pdf

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 01.10.2020

Artikel der Ausgabe Herbst 2020

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369