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11.09.2020: Shortfacts zum Fixkostenzuschuss II – Phase II startet am 16.09.2020

Der im Mai 2020 in Kraft getretene Fixkostenzuschuss I (Phase I), welcher Zuschüsse für maximal drei Monate vorgesehen hatte, wurde verlängert und der Zuschusszeitraum verdoppelt: Der Fixkostenzuschuss II kann bis zu sechs weitere Monate umfassen. Lesen Sie mehr…

Förderzeitraum

Dieser hängt davon ab, ob der Fixkostenzuschuss I genutzt wird. Die komplizierte Regelung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Zeitraum Fixkostenzuschuss I

Zeitraum Fixkostenzuschuss II

2. Quartal 2020

3. + 4. Quartal 2020

monatliche Betrachtung
(z.B. 16.03. bis 15.06.2020)

monatlich, direkt im Anschluss, jedenfalls nach dem 15.06.2020

Kein Antrag

4.Quartal 2020 + 1. Quartal 2021 oder
monatlich ab dem 16.09.2020

Umsatzausfall und Höhe der Förderung

Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres betragen (Fixkostenzuschuss I: mindestens 40 %).

Die Förderhöhe ist nun direkt abhängig vom Umsatzausfall und kann bis zu 100 % der Fixkosten betragen. Im Gegensatz dazu werden beim Fixkostenzuschuss I, abhängig vom Ausmaß des Umsatzausfalls, lediglich 25 % bis maximal 75 % der Fixkosten ersetzt.

Der Fixkostenzuschuss II wird, wie schon der Fixkostenzuschuss I, ab einer Zuschusshöhe von EUR 500,- gewährt. Der Fixkostenzuschuss II ist pro Unternehmen mit maximal EUR 5 Mio. begrenzt.

Umfang der Fixkosten

Erfreulich ist, dass die förderbaren Kosten erweitert wurden: Zusätzlich zu den schon beim Fixkostenzuschuss I förderfähigen Fixkosten werden nun auch Leasingraten (und nicht nur die darin enthaltenen Finanzierungskosten) gefördert. Außerdem kann man die Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend machen. Auch endgültig frustrierte Aufwendungen (etwa Vorleistungen für nicht zustande gekommene Aufträge) können abgerechnet werden.

WICHTIG: Im Rahmen des Fixkostenzuschuss II können AfA und Leasingraten rückwirkend auch für den Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschuss I angesetzt werden.

Pauschalierungsmöglichkeit

Um sich den Berechnungsaufwand zu ersparen, können kleine Unternehmen nun auch eine pauschale Abgeltung beantragen. Kleinunternehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im letzten veranlagten Jahr weniger als EUR 100.000,- Umsatz erzielt haben, können pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Schadensminimierung

Wie schon beim Fixkostenzuschuss I muss das antragstellende Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie setzen, um die durch den Fixkostenzuschuss II zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Antragstellung und Auszahlung

Anträge auf den Fixkostenzuschuss II müssen bis spätestens 31. August 2021 gestellt werden. Der Fixkostenzuschuss II kann in zwei Tranchen ausbezahlt werden: Die erste Tranche umfasst 50 Prozent des voraussichtlichen Fixkostenzuschuss II und kann ab 16. September 2020 beantragt werden. Die zweite Tranche kann man ab 16. Dezember 2020 beantragen. Für die erste Tranche sind die Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

Wie schon beim Fixkostenzuschuss I sind die Anträge ausschließlich über die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) via FinanzOnline zu stellen. Für den Antrag braucht man eine Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Nur wenn der Zuschuss bei der ersten Tranche nicht mehr als EUR 12.000,- beträgt, ist die Bestätigung zum Antragszeitpunkt noch nicht notwendig.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.fixkostenzuschuss.at/

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 11.09.2020

Artikel der Ausgabe Herbst 2020

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