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Informationen zum Steuerrecht

13.11.2020: AKM – Ruhendstellung von Lizenzverträgen

Die Wirtschaftskammer hat mit der AKM aufgrund der aktuellen Regierungsmaßnahmen zur Corona-Krise für laufende AKM-Lizenzverträge folgende Handhabung bzw. Erleichterungen vereinbart. Lesen Sie mehr…

Vereinbarungspunkte

  • Bei allen Branchen, deren Betriebsstätten aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) nicht betreten werden dürfen und daher geschlossen sind, stellt die AKM selbsttätig alle betroffenen Lizenzverträge mit Beginn der Schließung (03.11.2020) ruhend (dies entspricht einer Aussetzung des AKM-Lizenzvertrages), ohne dass eine Meldung durch den Betrieb an die AKM notwendig ist. Für den Zeitraum der verordneten Schließung fällt kein AKM-Lizenzentgelt an!
  • Als Entgegenkommen der AKM werden auch die Lizenzverträge von gewerblichen Hotel- und Beherbergungsbetrieben, die zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (z.B. Beherbergung von Schlüsselarbeitskräften, Geschäftsreisende, u.a.) eingeschränkte Öffnungsmöglichkeit nutzen, ab 03.11.2020 durch die AKM ruhend gestellt. Auch hier fällt für den Zeitraum der verordneten Schließung kein AKM-Lizenzentgelt für die Betriebe an!
  • AKM-Lizenzentgelte, die im Voraus verrechnet und von betroffenen Betrieben für den Zeitraum der verordnenden Schließung bereits bezahlt wurden, werden durch die AKM automatisch als Gutschrift bei der nächsten Rechnung berücksichtigt. Hierfür ist seitens der Kunden nichts weiter zu veranlassen, außer die Gutbuchung der Gutschrift auf der nächsten Rechnung zu kontrollieren!
  • Betriebe aus anderen Branchen, die selbst entscheiden können, ob und in welcher Form der Betrieb geöffnet ist, sollten sich im Falle einer Betriebsschließung betreffend ihres AKM-Lizenzvertrages an ihre zuständige AKM-Geschäftsstelle wenden, damit auch diese Verträge ruhend gestellt werden und keine weiteren Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines laufenden AKM-Lizenzvertrages entstehen.

WICHTIG!

Falls Sie entscheiden Ihren Betrieb über den Zeitraum der gesetzlich verordneten Schließung hinaus weiter geschlossen zu halten, wenden Sie sich bitte zeitnah direkt an Ihre AKM-Geschäftsstelle bzw. AKM-Ansprechpartner, damit der AKM-Lizenzvertrag Ihres Betriebes weiter ruhend gestellt wird, und somit auch weiterhin keine Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines laufenden AKM-Lizenzvertrages für Sie entstehen!

Ihre zuständige AKM-Geschäftsstelle und Ansprechperson finden Sie unter:

https://www.akm.at/musiknutzende/akm-geschaeftsstellen/

Bei Rückfragen steht Ihnen auch das Team des Veranstalterverbandes Österreich (https://www.vvat.at/) zur Verfügung.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 13.11.2020

Artikel der Ausgabe Herbst 2020

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