Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

11.09.2020: ACHTUNG: FRIST ZUR UMSATZSTEUERRÜCKERSTATTUNG FÜR 2019 ENDET AM 30.09.2020!

Als Unternehmer sind Sie berechtigt eine Vergütung der von Ihnen im EU-Raum bezahlten Umsatzsteuerbeträge zu beantragen. Der Erstattungsantrag für das Kalenderjahr 2019 kann via FinanzOnline bis zum 30.09.2020 gestellt werden. Lesen Sie mehr…

Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Der Unternehmer…

  • ist im entsprechenden EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig und
  • hat keine steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze im entsprechenden Land getätigt, die eine Registrierungspflicht auslösen und
  • ist mit seinen Umsätzen in Österreich vorsteuerabzugsberechtigt.

Ablauf des Verfahrens?

Der Antrag auf Rückerstattung der im EU-Raum bezahlten Umsatzsteuerbeträge kann in Österreich mittels FinanzOnline elektronisch eingebracht werden. Ein Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers ist nicht mehr erforderlich, da der Antrag bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat (Österreich) nicht an das entsprechende EU-Land weitergeleitet wird.

Die erforderliche Übermittlung von Originalbelegen ist ebenso nicht mehr notwendig (außer auf Anforderung der ausländischen Behörde). Dem Antrag sind jedoch Rechnungskopien elektronisch anzuhängen, wenn das Entgelt für den Umsatz mindestens EUR 1.000,00 (bzw. EUR 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt.

Der Erstattungsantrag für ein Kalenderjahr muss mindestens EUR 50,00 betragen (Mindesterstattungsbetrag).

Welche Daten sind für den Antrag erforderlich?

Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:

  • Name, Anschrift und UID-Nummer (bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich) bzw. Steuernummer des Leistenden
  • Rechnungsdatum und -nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung
  • je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Frist, bis zu der spätestens der vollständige Antrag bei der Finanzverwaltung des EU-Landes eingelangt sein muss, endet am 30.09.2020 für das Kalenderjahr 2019 (relevant ist das Datum der elektronischen Empfangsbestätigung, die Frist ist nicht erstreckbar!).

Wie lange dauert das Rückerstattungsverfahren?

Nach Art. 19 Abs. 2 der EG-Richtlinie 2008/9 vom 12.02.2008 ist der Erstattungsstaat verpflichtet binnen vier Monaten ab Einreichung des Antrags auf Vorsteuerrückerstattung dem Antragsteller mitzuteilen, ob dem Antrag stattgegeben wird oder ob es zu einer Abweisung des Antrags kommt.

Wir helfen gerne!

Gerne erstellen wir für Sie den Antrag auf Vorsteuerrückerstattung und holen für Sie die Vorsteuern aus dem EU-Raum zurück. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir dazu (so rasch als möglich) die Unterlagen für die Einreichung benötigen, da auch die Bearbeitung (Erstellen des Antrages) eine entsprechende Vorlaufzeit in Anspruch nimmt.

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 11.09.2020

Artikel der Ausgabe Herbst 2020

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369