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Informationen zum Steuerrecht

11.09.2020: AWS-Investitionsprämie – Anträge sind möglich über www.aws.at

Am 12.08.2020 wurde die Förderrichtlinie auf der AWS-Website www.aws.at veröffentlicht. Anträge auf die Investitionsprämie sind seit 01.09.2020 über die AWS-Website möglich. Lesen Sie mehr…

Gefördert werden:

  • materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen
  • in das abnutzbare und betriebsnotwendige Anlagevermögen
  • an österreichischen Standorten,
  • für die zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 ein Förderantrag gestellt und
  • erste Maßnahmen nach dem 01.08.2020 gesetzt werden.

Man kann auch in gebrauchte Güter investieren, sofern es sich für das beantragende Unternehmen um eine Neuanschaffung handelt. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis EUR 800,- Anschaffungswert sind förderbar.

Die Investitionen dürfen innerhalb einer dreijährigen „Sperrfrist“ weder verkauft oder für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet werden. Ausnahme: Software darf international genutzt werden.

Nicht gefördert werden:

  • Klimaschädliche Investitionen (z.B. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen),
  • Aktivierte Eigenleistungen,
  • Leasingfinanzierte Investitionen (außer es wird beim Leasingnehmer = Antragsteller aktiviert),
  • Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen (außer der Erwerb erfolgt direkt von einem Bauträger)
  • Erwerb von Grundstücken,
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, sofern sie verkauft oder zur Vermietung an Private genutzt werden sollen,
  • Finanzanlagen sowie der Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten,
  • Umsatzsteuer (außer es steht kein Vorsteuerabzug zu),
  • Privatanteile und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen.

Relevante Zeiträume

Erste Maßnahmen für die Investitionen müssen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden. Unter „ersten Maßnahmen“ versteht man Bestellung, Lieferung, Leistungsbeginn, An- oder Bezahlung, Rechnung, Abschluss Kaufvertrag oder Baubeginn.

WICHTIG: Nicht schädlich ist es, wenn Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen oder Finanzierungsanträge bzw. –zusagen vor dem 01.08.2020 erfolgt sind.

Der Antrag muss zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 gestellt werden.

Der Durchführungszeitraum – also die Inbetriebnahme und Bezahlung – muss bis 28.02.2022 erfolgen. Übliche Haftrücklässe können einbehalten werden. Wer mehr als EUR 20 Mio. investiert, hat bis 28.02.2024 Zeit.

ACHTUNG – WICHTIG: Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31.10.2020 erfolgt sein.

Höhe des Zuschusses

  • 14 % von Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science
  • 7 % von allen anderen förderbaren Investitionen.
  • Die Investitionen müssen mindestens EUR 5.000,- pro Antrag betragen. Mehrere Investitionen können zusammengezogen werden. Das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt EUR 50 Mio.

Schwerpunktförderungen

In den Anhängen 1 bis 3 der Förderrichtlinie findet sich eine ausführliche Beschreibung der Schwerpunktthemen. Hier ein paar Investitionsbeispiele:

  • Ökologisierung: Wärmepumpe, thermische Sanierung, Radverkehr, Rohstoffmanagement
  • Digitalisierung: 3D-Drucker, Homeoffice, digitale Verwaltung, Software
  • Gesundheit und LifeScience: Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten, Investitionen in Anlagen, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind.

Besonderheit – PKW, LKW, Fahrräder

Keine Förderung für:

  • Fahrzeuge, die fossile Energieträger nutzen, Traktoren sollen förderfähig sein.

7 % Prämie für:

  • Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000,- nicht überschreitet, und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

14 % Prämie für:

  • Elektro-Fahrzeuge (BEV), Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sowie E-Sonderfahrzeuge wie beispielsweise E-Stapler, E-Baumaschinen und E-Traktoren. Diese Elektro-Fahrzeuge müssen mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden (Nachweis erforderlich).
    Hinweis: Fahrzeuge der Klasse N1 und M1 sind nur förderbar, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 60.000,- nicht überschreitet.
  • Neue Elektro-Fahrräder und neue Fahrräder.
  • Anschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen mit alternativen, fossil-freien Antrieben – betrieben mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern.
  • E-Ladestationen, an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern erhältlich ist.

Steuerfreiheit der Investitionsprämie

Die COVID-19-Investitionsprämie ist steuerfrei. Der Zuschuss stellt keine Betriebseinnahme dar und die Abschreibungen stehen ungekürzt von den vollen Anschaffungskosten zu. Die Prämie kann auch mit anderen Förderungen kombiniert werden, wenn nicht die andere Förderrichtlinie eine Kombination ausschließt. Steuerliche Begünstigungen wie die seit 01.07.2020 mögliche degressive Abschreibung kann man zusätzlich nutzen.

Antragstellung und Auszahlung

Seit 01.09.2020 kann man den Antrag über den AWS-Fördermanager (www.aws.at) stellen. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen elektronischen Förderungsansuchen.

Die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen muss ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,- zusätzlich von dem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.

Die Budgetmittel wurden mit EUR 1 Mrd. gedeckelt. Es war daher zu befürchten, dass nach Ausschöpfen der Fördermittel Antragsteller leer ausgehen („First come, first serve“-Prinzip).

Laut Auskunft des Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort werden im Bedarfsfall die Mittel von EUR 1 Mrd. für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 11.09.2020

Artikel der Ausgabe Herbst 2020

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