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Informationen zum Steuerrecht

23.04.2021: Finanzamt Österreich – Information zu Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)

Um Liquiditätsschwierigkeiten vorzubeugen, können Zahlungserleichterungen auch mit dem Finanzamt Österreich in Form von Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Lesen Sie mehr…

Stundung

Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15. März 2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung durch das Finanzamt automatisch bis 30. Juni 2021 verlängert worden.

Abgaben, die zwischen dem 26. September 2020 und 31. Mai 2021 fällig werden, sind bis zum 30. Juni 2021 zu entrichten. Das heißt, diese Abgaben werden vom Finanzamt automatisch mitgestundet und es muss dafür kein gesondertes Stundungsansuchen mehr eingebracht werden.

Hinweis: Wenn Ihnen bereits eine Ratenzahlung bewilligt worden ist, kann parallel keine Stundung beantragt werden und auch die gesetzliche Zahlungsfrist im Zusammenhang mit gestundeten Abgaben (30. Juni 2021) gilt nicht. Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag zu entrichten, ansonsten tritt Terminverlust ein.

Fallen Ihre Abgabenschulden nicht unter die gesetzlich verlängerte Stundung, können Sie einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen.

Zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz bis zum 30. Juni 2024 1,38 % (2 % über dem Basiszinssatz). Diese Regelung gilt auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags.

Ratenzahlung

Nach den allgemein gültigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung können Abgabenrückstände, deren sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre, in Raten entrichtet werden, wenn die Einbringlichkeit dadurch nicht gefährdet wird. Eine Ratenvereinbarung auf dieser Grundlage wird für längstens 12 Monate getroffen. Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen seit dem 15. März 2020 und noch bis 30. Juni 2021 keine Zinsen an.

Ab dem 1. Juli 2021 werden die ausständigen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heutigem Stand mit 1,38% (2 % über dem Basiszinssatz).

Von 10. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 kann alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden.

In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells können die COVID-bedingten Abgabenrückstände binnen 15 Monaten von Juli 2021 bis September 2022 beglichen werden. Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis September 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also bis längstens Juni 2024, erfolgen.

Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außerdem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich!

Das Modell gilt grundsätzlich nur für „COVID-bedingte Rückstände“, also solche die zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 entstanden sind. Davon umfasst sind auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15. März 2020, sofern diese weniger ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15. März 2020.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Erleichterungen

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 23.04.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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