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28.05.2021: Die steuerliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen nach dem Zweckzuschussgesetz bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen

Im folgenden finden Sie interessante Fragen und Antworten zum Thema der steuerlichen Beurteilung von Aufwandsentschädigungen nach dem Zweckzuschussgesetz bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen. Lesen Sie mehr…

1. Ich helfe bei einer Corona-Teststraße und bekomme dafür eine Aufwandsentschädigung. Wie ist das umsatzsteuerlich zu behandeln?

Eng mit den COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, wie etwa die Durchführung einer COVID-19 Testung, sind echt umsatzsteuerfrei (also mit vollem Vorsteuerabzug). Diese Steuerbefreiung gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Jänner 2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten. Verzichtet ein Unternehmer auf die Steuerbefreiung und liegen die Voraussetzungen für eine unechte Steuerbefreiung vor (z.B. für Umsätze aus einer Heilbehandlungen als Arzt), kommt die unechte Steuerbefreiungen zur Anwendung.

2. Ich helfe bei einer Corona-Impfstraße und bekomme dafür eine Aufwandsentschädigung. Wie ist das einkommensteuerlich zu behandeln?

Aufwandsentschädigungen bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen, die von den Ländern und Gemeinden bis 30. Juni 2021 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß

  • von bis zu EUR 20,- je Stunde für medizinisch geschultes Personal und
  • von bis zu EUR 10,- je Stunde für sonstige unterstützende Personen

von der Einkommensteuer befreit.

Wenn dieser Stundensatz überschritten wird, ist der die Befreiung übersteigende Teil steuerpflichtig (Freibetrag). Die steuerliche Erfassung erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung (siehe Frage 6).

3. Was sind nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen?

Eine nebenberufliche Mitarbeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Nicht begünstigt ist somit z.B. das Entgelt für einen Gemeindebediensteten, der von der Gemeinde während seiner Dienstzeit für administrative Tätigkeiten bei einer Test- oder Impfstraße eingeteilt wird.

Arbeitet z.B. eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit in einer Test- oder Impfstraße mit, ist die Aufwandsentschädigung bis zu EUR 20,- je Stunde steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt auch für Pensionisten. Die pensionsrechtliche Regelung, wonach Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen, hat auf die Anwendung der Steuerbefreiung keine Auswirkung.

4. Gilt die Steuerbefreiung auch, wenn die COVID-19-Testungen und Impfungen nicht direkt von einer Gemeinde durchgeführt werden, sondern die Auszahlung der Aufwandsentschädigung von einem damit beauftragten Unternehmen (zum Beispiel einer Personalgestellungsfirma) oder einer Hilfsorganisation erfolgt?

Wenn die Kosten letztlich vom Land oder der Gemeinde getragen werden, können auch in diesem Fall für nebenberuflich tätige Personen die genannten Stundensätze steuerfrei belassen werden. Bei Personen, die bei dem beauftragten Unternehmen oder der Hilfsorganisation hauptberuflich tätig sind, ist der Steuerfreibetrag nicht anzuwenden.

5. Welche Einkunftsart liegt vor, wenn ich eine solche steuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhalte?

Der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigungen zählt zu den betrieblichen Einkünften. Es erfolgt daher auch kein Lohnsteuerabzug.

Bei Ärzten liegen selbständige Einkünfte gemäß § 22 EStG, bei allen anderen Personen gewerbliche Einkünfte gemäß § 23 EStG vor.

6. Sind die steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen in der Einkommensteuererklärung aufzunehmen?

Der steuerfreie Teil der Aufwandsentschädigungen ist jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Die nach Abzug des steuerfreien Teils verbleibenden Einnahmen sind grundsätzlich im Rahmen von gewerblichen oder selbständigen Einkünften im Rahmen einer Einkommensteuererklärung (Formular E 1) zu erklären (Der Auftraggeber muss bei einem freien Dienstverhältnis idR eine Mitteilung nach § 109a EStG über diese Leistungen und das Entgelt an das zuständige Finanzamt übermitteln). Zur Einkünfteermittlung siehe Frage 8.

Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte unter den Veranlagungsfreibetrag (EUR 730,-) fallen oder das gesamte Einkommen den Betrag von EUR 11.000,- nicht überstiegen hat.

7. Gilt der im § 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz genannte Monatsbetrag von EUR 1.000,48 auch im Steuerrecht?

Nein, dieser Betrag ist nur im Sozialversicherungsrecht relevant. Er gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG und ist daher beitragsfrei.

Von der Einkommensteuer sind Aufwandsentschädigungen im Ausmaß von bis zu EUR 20,- je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu EUR 10,- je Stunde für sonstige unterstützende Personen befreit (siehe Frage 2).

8. Kann ich für die Einkünfte eine Einkommensteuerpauschalierung in Anspruch nehmen?

Dafür kommt die Kleinunternehmerpauschalierung oder die so genannte Basispauschalierung in Betracht.

9. Wie sind die Aufwandsentschädigungen für die Umsatzgrenze in der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung zu berücksichtigen?

In Bezug auf die Anwendungsvoraussetzung wird auf die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer abgestellt. Die diesbezüglichen Umsätze (siehe hierzu Frage 1) sind in die Berechnung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer miteinzubeziehen. Daher ist die gesamte Aufwandsentschädigung (inklusive des einkommensteuerfreien Teiles) mit zu berücksichtigen. Nur dann, wenn ein Arzt statt der Steuerbefreiung für COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen die Ärzte-Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nimmt, sind die Zuschüsse im Rahmen der Kleinunternehmergrenze nicht zu berücksichtigen. Demensprechend gilt:

  • Bei Ärzten sind die Aufwandsentschädigungen nicht relevant, wenn sie auf die Steuerbefreiung für die COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen verzichten.
  • In allen anderen Fällen sind die Aufwandsentschädigungen für die Berechnung der Anwendungsgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung zu berücksichtigen.

10. Wie wirken sich die Aufwandsentschädigungen in der Kleinunternehmerpauschalierung aus?

Soweit die Aufwandsentschädigungen steuerpflichtig sind, sind sie als Betriebseinnahmen und als Bemessungsgrundlage für das Pauschale zu berücksichtigen. Die Mitarbeit in Test- oder Impfstraßen zählt zu den Dienstleistungen (ÖNACE-Branchenkennzahl 869) und unterliegt somit dem Pauschalsatz von 20%.

11. Wie sind die Aufwandsentschädigungen für die Umsatzgrenze in der einkommensteuerlichen Basispauschalierung zu berücksichtigen?

Anwendungsvoraussetzung für die Basispauschalierung ist, dass die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres EUR 220.000,- nicht überschritten haben. Zu diesen Umsätzen zählt auch die Aufwandsentschädigung nach dem Zweckzuschussgesetz. Daher ist die gesamte Aufwandsentschädigung (inklusive des einkommensteuerfreien Teiles) für diese Grenze zu berücksichtigen.

Als Betriebseinnahme ist nur der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung zu erfassen und nur dieser Teil ist bei Berechnung des Pauschales von 12% zu berücksichtigen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/faq-zweckzuschussgesetz.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 28.05.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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