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Informationen zum Steuerrecht

21.05.2021: Längere Kündigungsfristen der Arbeiter ab 1. Juli 2021! Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten!

Der Gesetzgeber hat bereits 2017 die Angleichung der Rechte der Arbeiter an die der Angestellten im Parlament beschlossen. Die Vereinheitlichung bei Dienstverhinderung und Krankenstand ist bereits in Kraft. Mit 01.07.2021 tritt nun auch die Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten in Kraft. Lesen Sie mehr…

Rechtslage bis 30.6.2021

Die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter werden im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, in der Gewerbeordnung und in den jeweiligen Kollektivverträgen geregelt.

Dabei unterscheiden sich die Kündigungsfristen der Arbeiter – abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage – zwischen eintägigen Kündigungsfristen bis zu mehrwöchigen Kündigungsfristen. Die Kündigungstermine sind ebenfalls nicht einheitlich geregelt.

Somit ist der 30.06.2021 der letzte Tag an dem eine Arbeitgeberkündigung noch zu den bisherigen kurzen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen gegenüber dem Arbeiter ausgesprochen werden kann.

Rechtslage ab 1.7.2021

Ab dem 01.07.2021 kann die Arbeitgeberkündigung nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden.

Ab diesem Zeitpunkt betragen die Kündigungsfristen:

Beschäftigungsdauer

Kündigungsfrist

im 1. und 2. Dienstjahr

6 Wochen

ab dem 3. Dienstjahr

2 Monate

ab dem 6. Dienstjahr

3 Monate

ab dem 16. Dienstjahr

4 Monate

ab dem 26. Dienstjahr

5 Monate

 

Hinweis: So gilt für einen Arbeiter, der sich am 01.07.2021 länger als 5 Jahre in einem Arbeitsverhältnis befunden hat, eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Kündigungstermine

Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine bei einer Arbeitgeberkündigung einzuhalten. Es handelt sich bei diesen Terminen jeweils um das Quartalsende:

  • März
  • Juni
  • September
  • Dezember

Hinweis: Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nach dem 01.07.2021 bei einer Arbeitgeberkündigung nicht nur längere Kündigungsfristen, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen muss!

Tipp für die Praxis

  • Eine Vereinbarung zusätzlicher Kündigungstermine, wie bei Angestellten durchaus üblich, nämlich jene zum 15. und zum Letzten eines Kalendermonats, ist möglich.
  • Somit empfiehlt es sich die Dienstverträge mit den Arbeitern so rasch als möglich zu ändern bzw. zu ergänzen.
  • Viele Kollektivverträge haben bereits Regelungen über den 15. und Monatsletzten als Kündigungstermine getroffen. In diesem Fall ist eine Änderung des Dienstvertrages nicht notwendig.
  • Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Kündigungen von Arbeiter-Dienstverhältnissen derart aussprechen kann, dass deren Dienstverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 15.01., 31.01., 15.02., 28.02. bzw. 29.02., 15.03., 31.03., 15.04., 30.04., 15.05., 31.05., 15.06., 30.06., 15.07., 31.07., 15.08., 31.08., 15.09., 30.09., 15.10., 31.10., 15.11., 30.11., 15.12. und 31.12. enden.

 

Hinweis 1:

Die Nichtbeachtung der neuen Kündigungsregelungen kann schwerwiegende Folgen haben: Werden bei einer Arbeitgeberkündigung nach dem 1.7.2021 die neuen längeren Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht beachtet, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Deren Höhe berechnet sich nach den längeren Kündigungsfristen.

Hinweis 2:

Zur Vermeidung derartiger Folgen sollten Arbeitgeber eine Anpassung nicht nur in neuen, sondern auch in alten Arbeitsverträgen vornehmen.

Hinweis 3:

Auch jene Betriebe, die sich aktuell noch in Kurzarbeit befinden und für die Zeit nach der Kurzarbeit den Bedarf haben, ihren Personalstand anzupassen, sollten unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Kurzarbeit rechtzeitig handeln, wenn sie noch die bestehenden kurzen Kündigungsfristen zur Anwendung bringen wollen.

Ausnahme für Saisonbranchen

Die gesetzliche Regelung legt fest, dass in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, weiterhin kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden können.

Ob Ihr Betrieb tatsächlich in einer solchen Branche tätig ist, in denen Saisonbetriebe überwiegen, und ob der anzuwendende Kollektivvertrag überdies entsprechende kürzere Kündigungsfristen festgelegt hat, muss im Einzelfall geprüft werden!

Informieren Sie sich daher beispielsweise auf der WKO-Fachgruppen-Homepage, ob sich ihre Branche als Saisonbrache sieht und ob sie im Kollektivvertrag weiterhin kürzere Kündigungsfristen festgelegt hat.

Arbeitnehmerkündigungen

Auch bei Arbeitnehmerkündigungen kommt es einer Änderung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine.

So kann auch der Arbeiter, wie eben der Angestellte das Dienstverhältnis

  • mit dem letzten Tag eines Kalendermonats und
  • unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist

beenden.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/laengere-kuendigungsfristen-der-arbeiter-ab-1.Juli-2021.html?p=YmVyZWNodGlndW5nPSZvcnQ9JmZ1bms9JmVtYWlsPTQyQmZqNlZDV1A3bFVNRE9NZ2dKV2xpZXhzNWJyWE1xN3RNbk9CNVd1bTEzS3gwNGpMNlovU1M0WXc2S0RndHYmd2s9Nw%3d%3d&utm_source=mailworx&utm_medium=email&utm_content=2021-05-12+angleichung+arbeiter-angestellte&utm_campaign=2021-kw+19+-+created%3a+20210512+-+sent%3a+20210512&utm_term=n%2fa

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 21.05.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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