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11.06.2021: AMS-Neustartbonus bis Jahresende verlängert

Der AMS-Neustartbonus unterstützt Betriebe, die noch nicht wieder vollausgelastet hochfahren, mit Lohnzuschuss für Arbeitskräfte mit geringem Einkommen. Dabei ist der Neustartbonus ist ein Kombilohnmodell. Das bedeutet, dass sich Arbeitgeber und AMS den Nettobezug für den Arbeitnehmer teilen. Wenn der Arbeitgeber eine niedrig bezahlte Arbeitskraft (z.B. Teilzeit oder Berufsumsteiger) einstellt oder wiedereinstellt, so ist der Mitarbeiter im Vergleich zu einem ausgebildeten Vollzeitmitarbeiter günstiger. Das AMS zahlt auf den Nettobezug einen Bonus, sodass der Mitarbeiter in Summe auf 80 % des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit kommt und mehr als die Arbeitslosenunterstützung verdient. Lesen Sie mehr…

Es gibt eine Reihe von Voraussetzungen

  • Mitarbeiter(in) muss arbeitslos gemeldet sein (Unterbrechung beim selben Arbeitgeber muss mindestens sechs Wochen betragen; Ausnahme: Geringfügige Beschäftigung)
  • (Neu)Beginn zwischen 15.06.2020 und 31.12.2021
  • Vollversichertes Dienstverhältnis mit mindestens 20 Wochenstunden im neuen Dienstverhältnis
  • Entlohnung muss geringer ausfallen als vor Arbeitslosigkeit
  • Kein freies Dienstverhältnis
  • Nicht in Kurzarbeit

Höhe Neustartbonus

Dieser ist die Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80 % des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit. Der Bonus beträgt maximal EUR 950,00 pro Monat.

Antrag

Der Arbeitnehmer selbst muss den Antrag beim AMS stellen. Am einfachsten geht das über das eAMS-Konto des Arbeitnehmers.

Tipp: Lassen Sie sich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim AMS beraten!

Wie lange gibt es die Förderung?

Den Bonus gibt es für bis zu 28 Wochen; für besonders förderwürdige Einstellungen auch ein bzw. drei Jahre.

Beginn bis 31.12.2021 möglich

Der Neustartbonus wurde bis Jahresende verlängert. Damit ist die Förderung auch für Saisonbetriebe interessant.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.ams.at/arbeitsuchende/karenz-und-wiedereinstieg/so-unterstuetzen-wir-ihren-wiedereinstieg/kombilohn-beihilfe#tirol

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 11.06.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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