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Informationen zum Steuerrecht

09.04.2021: Neue Umsatzsteuerregeln beim E-Commerce bzw. Online-Shops

Die E-Commerce Reform tritt mit einem halben Jahr Verspätung am 1. Juli 2021 in Kraft. Damit wird die Umsatzsteuer im internationalen Versandhandel in das Bestimmungsland geholt. Gleichzeitig wird die Meldung und Zahlung für Händler vereinfacht. Lesen Sie mehr…

Innergemeinschaftlicher Versandhandel: Einheitliche Schwelle von EUR 10.000,-

Bis Juni 2021 gilt noch: Wird die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes nicht überschritten, dann bleibt die Steuerpflicht im Ursprungsland. Bei Überschreiten gilt Umsatzsteuerpflicht im EU-Ausland. Damit verbunden muss sich das versendende Unternehmen in jenem EU-Mitgliedsstaat registrieren und die Umsatzsteuer abführen.

Ab Juli 2021 gibt es keine Lieferschwelle pro Land mehr, sondern eine EU-weite Kleinstunternehmergrenze von EUR 10.000,- (netto). Wird die Grenze überschritten, muss bei Versand an einen EU-Nichtunternehmer – das sind vor allem Private – immer die Bestimmungsland-Umsatzsteuer verrechnet werden. Wer einen Online-Shop betreibt, muss also die Umsatzsteuer-Sätze der EU-Länder in den Webshop einpflegen und darauf achten, wohin das Päckchen geht!

Die Schwelle von EUR 10.000,- gilt für alle innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen plus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer. Man kann auch darauf verzichten.

Diese neue Bestimmung würde zu einer Flut an Registrierungsverpflichtungen in allen EU-Bestimmungsländern führen. Um sich diese Unannehmlichkeiten zu ersparen, wurde das System MOSS (Mini-One-Stop-Shop) ausgeweitet und man wird die Umsatzsteuer der unterschiedlichen Mitgliedsstaaten über den EU-OSS einheitlich melden und zahlen können.

Einfuhr-Versandhandel: Erleichterung für Sendungen bis EUR 150,-

Auch für den Versand aus dem Drittland an EU-Nichtunternehmer gibt es eine neue Wertgrenze. Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Sendungen bis EUR 22,- gilt nur noch bis 30.06.2021. Danach gilt EU-weit eine Erleichterung für Sendungen bis EUR 150,-.

Wenn das einführende Unternehmen am IOSS (Internationaler One-Stop-Shop) teilnimmt, entfällt die Einfuhrumsatzsteuer und es wird die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes verrechnet. Diese kann dann ebenfalls zentral über den IOSS in einem Mitgliedsstaat gemeldet und bezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Kauf über eine zwischengeschaltete Plattform erfolgt und diese Plattform den IOSS in Anspruch nimmt.

Dienstleistungen aus dem Drittland an Nichtunternehmer

Drittlandsunternehmen können ab Juli 2021 den Nicht-EU-OSS für alle Dienstleistungen an EU-Nichtunternehmer nutzen und hier die Umsatzsteuer einheitlich abwickeln. Das geht bis Juni 2021 nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.

Was ist ein OSS?

Ein OSS (One-Stop-Shop) ist eine umsatzsteuerliche Erleichterung für bestimmte Leistungen und bestimmte Unternehmer. Treffen die Voraussetzungen zu, muss sich der Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedsstaat registrieren (Mitgliedsstaat der Identifikation – MSI) und kann anschließend zentral die Umsatzsteuer melden und abführen. Der MSI leitet die Umsatzsteuer an den jeweiligen Mitgliedsstaat weiter.

Praxistipp

Die Vorregistrierungsphase zum OSS beginnt mit 1. April 2021. Auch wenn ein Registrierungsantrag bereits in der Vorregistrierungsphase eingebracht wird, kann der OSS erst ab 1. Juli 2021 verwendet werden. Die Antragstellung für eine Registrierung zum OSS erfolgt elektronisch über FinanzOnline. Eine Registrierung ist nur möglich, wenn das Unternehmen über eine österreichische UID-Nummer verfügt.

ACHTUNG

Der OSS kann erst ab dem Kalendervierteljahr angewendet werden, das auf die Antragstellung folgt!

Beispiel: Will ein Unternehmen den OSS ab 1. Oktober 2021 verwenden, muss es einen Antrag auf Registrierung bis spätestens 30. September 2021 abgeben.

Im Falle der erstmaligen Erbringung einer Leistung, die unter die Sonderregelung fällt, kann davon abweichend der Antrag bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats gestellt werden.

Beispiel: Ein Unternehmen erbringt am 12. Oktober 2021 erstmals Leistungen, die unter die Sonderregelung fallen. Das Unternehmen muss den Antrag auf Registrierung bis spätestens 10. November 2021 abgeben, damit es den OSS ab dem Datum der ersten Leistungserbringung nutzen kann!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/steuern/innergemeinschaftlicher-versandhandel-lieferschwelle.html#:~:text=Der%20EU%2DOne%2DStop%2D,FinanzOnline%20zu%20erkl%C3%A4ren%20und%20abzuf%C3%BChren.

https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop/EU-OSS/Registrierung-zum-EU-OSS.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 09.04.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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