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23.04.2021: Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) – Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen

Coronabedingte Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sind mittlerweile abzubauen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Rahmenbedingungen werden durch das vom Nationalrat beschlossene „2-Phasen-Modell“ geregelt. Lesen Sie mehr…

Erstes Zahlungsziel 30.06.2021

In einem ersten Schritt ist gesetzlich vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis zum 30.06.2021 zu begleichen sind. Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.

Zahlungsinformation

Im Hinblick auf die nahende gesetzliche Zahlungsfrist per 30.06.2021 versendet die ÖGK in den nächsten Tagen eine Zahlungsinformation an die heimischen Betriebe. Damit erhalten die Dienstgeberinnen und Dienstgeber einen aktuellen Überblick über die bis dato ausstehenden Beiträge. Dies soll laut ÖGK die Planung erleichtern, wie die bestehenden Beitragsrückstände unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten abgebaut werden können. Eine tagesaktuelle Kontoinformation kann zu diesem Zweck auch jederzeit über WEBEKU abgerufen werden.

Ratenzahlungsanträge möglich

Ist nach erfolgtem „Kassensturz“ trotz intensiver Bemühungen absehbar, dass die rückständigen Beiträge bis 30.06.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ein Ratenansuchen gestellt werden. Dieser gesetzliche Handlungsspielraum steht den Betrieben und der ÖGK zur Verfügung, um den geordneten Abbau der Beitragsrückstände zu erleichtern.

Ein elektronischer Antrag steht ab 01.06.2021 in WEBEKU zur Verfügung. Raten werden in einer ersten Phase bis längstens 30.09.2022 gewährt. Voraussetzung ist, dass die bestehenden coronabedingten Liquiditätsprobleme gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht werden.

ACHTUNG: Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen: diese Beiträge sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.

Wenn wir für Sie ein Ratenzahlungsansuchen bei der ÖGK via WEBEKU stellen sollen, bitten wir Sie diesbezüglich um Kontaktaufnahme mit uns, damit wir die weiteren Schritte besprechen und die weitere Vorgangsweise gemeinsam festlegen können.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

www.gesundheitskasse.at/zahlungsinfo421

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.865181&portal=oegkdgportal

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.865197&portal=oegkdgportal

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 23.04.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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