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Informationen zum Steuerrecht

28.05.2021: Begleichung von coronabedingten ÖGK-Beitragsrückständen bis 30.06.2021

Die aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgelaufenen Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind bis spätestens 30.06.2021 zu begleichen. Jedoch ist es möglich bei der ÖGK eine Zahlungserleichterung zu erwirken. Lesen Sie mehr...

Zweite Zahlungsinformation

Im Hinblick auf das nahende Zahlungsziel versendet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nun in den nächsten Tagen eine zweite Zahlungsinformation an die Betriebe. So erhalten die Dienstgeberinnen und Dienstgeber wieder einen aktuellen Überblick über die bis dato ausstehenden Beiträge. Dies ermöglicht eine rechtzeitige und vorausschauende Planung, wie die Beitragsrückstände unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten abgebaut werden können. Eine tagesaktuelle Kontoinformation kann zu diesem Zweck auch jederzeit über die Web-Applikation WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) abgerufen werden.

Elektronische Ratenanträge ab 01.06.2021

Ist die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.06.2021 trotz intensiver Bemühungen nicht gänzlich möglich, können Ratenvereinbarungen getroffen werden. Der gesetzliche Handlungsspielraum erlaubt es der ÖGK, in einer ersten Phase Ratenzahlungen bis längstens 30.09.2022 zu gewähren. Ratenanträge sind im Bedarfsfall ausschließlich über WEBEKU zu stellen. Der elektronische Antrag steht den Betrieben bereits ab 01.06.2021 zur Verfügung.

Online-Ratenrechner

Ein neuer Online-Ratenrechner – zu finden auf der ÖGK-Website unter www.gesundheitskasse.at/ratenrechner – ermöglicht Unternehmen eine unverbindliche Vorausberechnung der monatlich anfallenden Raten sowie der reduzierten Verzugszinsen.

„Safety-Car“-Phase

Bei Liquiditätsproblemen besteht die Möglichkeit, individuelle Lösungen zu vereinbaren. Im Sinne der „Safety-Car“-Phase ist bis Ende September 2021 eine Reduktion der ersten Ratenzahlungen auf EUR 0,00 möglich. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die regionalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der ÖGK.

Kurzarbeit

Beachten Sie bitte, dass Ratenzahlungen nur dann von der ÖGK gewährt werden können, wenn die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK überwiesen werden. Dies gilt auch bei Kostenerstattungen für freigestellte „Risikopatienten“ sowie im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950. Der Eingang dieser Zahlungen wird von der ÖGK laufend überprüft!

Beitragszeiträume ab Juni 2021

Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten. Umfangreiche Informationen zum gesamten „2-Phasen-Modell“ finden Sie auf der ÖGK-Website unter www.gesundheitskasse.at/2-phasen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.865234&portal=oegkdgportal

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 28.05.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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