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Informationen zum Steuerrecht

16.04.2021: Vermeidbare Fehler in der laufenden Buchhaltung

Immer wieder kommt es vor, dass kleine Nachlässigkeiten zu Missverständnissen oder Problemen in der Buchhaltung führen. Wir möchten Sie auf einige Fehlerquellen hinweisen, die leicht vermieden werden könnten. Lesen Sie mehr …

Einnahmen laut Kassabuch stimmen nicht mit Umsatzliste überein

Sofern ein Kassabuch geführt wird (für Bilanzierer verpflichtend), müssen die Tageseinnahmen in Summe mit der Umsatzliste des Monats zusammenstimmen. Als einfache Kontrolle, ob die händischen Aufzeichnungen des Kassabuches mit der Umsatzliste übereinstimmen, sollten die Gesamtsummen verglichen werden!

Bank(Privat)zahlungen im Kassabuch austragen

Häufig – insbesondere wenn der Kassasaldo nicht regelmäßig kontrolliert wird – kommt es vor, dass darauf vergessen wird, die von der Kassa entnommenen und auf das Girokonto einbezahlten Barbeträge im Kassabuch auszutragen. Überprüfen Sie regelmäßig den Kassastand, denn nur so fallen allfällige Fehler auf! Selbiges gilt für Privatentnahmen in bar: vergessen Sie nicht diese aus dem Kassabuch auszutragen!

Proforma-Abschluss der Umsatzliste

Bitte beachten Sie, dass ein Proforma-Abschluss einer Umsatzliste keine endgültige Umsatzliste darstellt. Grundsätzlich können nur endgültig abgeschlossene Umsatzlisten buchhalterisch erfasst werden.

Abschluss im Hotelprogramm – Bar- statt Bank(Kreditkarten)zahlung

Sofern ein Hotelprogramm zur Rechnungserstellung verwendet wird, achten Sie darauf, ob der Hotelgast bei Abreise in Bar oder mittels Banküberweisung seine Rechnung begleicht. Sobald im Hotelprogramm eine Barzahlung vermerkt wurde, die Rechnung jedoch tatsächlich mittels Überweisung bezahlt wird, ist es für den Buchhalter / die Buchhalterin nicht ersichtlich, ob diese Überweisung eine Restzahlung oder eine neue Anzahlung darstellt.

ACHTUNG: Gerade beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner werden Anzahlungen sofort in den Erlös gebucht – somit würde es in diesem Fall zu einer doppelten Erlöserfassung (aufgrund im Hotelprogramm erfasster Barzahlung und Bankzahlung) kommen.

Unser Tipp: Führen Sie auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zwecks Kontrolle ein Kassabuch.

Anzahlungen – Buchungsstorno

Der Stand der erhaltenen (Gäste)Anzahlungen sollte regelmäßig gewartet werden, auf jeden Fall zum 30. April, zum 31. Oktober und zum 31. Dezember bzw. zum Regelbilanzstichtag eines jeden Jahres! Jene Anzahlungen, die Buchungsstornos betreffen (= echter Schadenersatz und damit nicht umsatzsteuerbar), bitte dem Buchhalter/der Buchhalterin regelmäßig mitteilen!

Rechnungslegung

Unter anderem sollte der Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung regelmäßig kontrolliert werden. Durchlaufende Posten dürfen keinesfalls mit Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Darüber hinaus müssen die Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG (vgl. separate Zusammenstellung auf www.illmerpartner.at) beachtet werden. Der Unternehmer als Leistungsempfänger hat Anspruch (Verpflichtung) auf eine in Verbindung mit dem Umsatzsteuergesetz korrekte Rechnungslegung, ebenso der Nichtunternehmer bei Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück.

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 16.04.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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