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07.05.2021: Aktuelle Informationen zur AWS-Investitionsprämie

Da es in letzter Zeit teilweise verwirrende Medienberichte zur AWS-Investitionsprämie gegeben hat, möchten wir den aktuellen Stand für Sie kurz zusammenfassen. Lesen Sie mehr…

Antrag auf AWS-Investitionsprämie

Sie sind von den folgenden Informationen nur betroffen, wenn bis 28.02.2021 ein Antrag zur Investitionsprämie bei der AWS für Ihr Unternehmen eingebracht wurde.

Sollte für Ihr Unternehmen bisher kein Antrag eingebracht worden sein, dann gibt es aus heutiger Sicht keine Möglichkeit des neuerlichen Antrages auf die Investitionsprämie. Teilweise wurden in Medien und Pressekonferenzen zwar eine Verlängerung der Antragsfrist angedeutet, diese wurde aber bisher nicht umgesetzt!

Die kommunizierte Aufstockung der Investitionsprämie betrifft ausschließlich bis zum 28.02.2021 eingereichte Anträge. Eine echte Erweiterung der Investitionsprämie liegt daher nicht vor!

Die nächste wichtige Frist für den Erhalt der Investitionsprämie ist der 31.05.2021

Bis spätestens zu diesem Datum muss für Ihre beantragte Investition die sogenannte „erste Maßnahme“ gesetzt werden. Findet diese erst nach dem 31.05.2021 statt, steht die Prämie trotz rechtzeitigem Antrag nicht zu! Der Antrag würde damit verfallen. Die erste Maßnahme ist wie folgt definiert:

  • Bestellungen (Angebot reicht nicht aus!)
  • Kaufverträge
  • Lieferungen
  • Beginn der Leistung oder Baubeginn
  • Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen

Bitte beachten Sie, dass bei Baumaßnahmen grundsätzlich jedes einzelne Gewerk bereits bis zum 31.5.2021 zumindest beauftragt/bestellt werden muss. Die Alternative ist die Beauftragung eines Generalunternehmers für das gesamte Bauvorhaben ebenfalls bis 31.05.2021.

Praxistipp

Wir empfehlen die Dokumentation der „ersten Maßnahme“ in Ihrer Buchhaltung (z.B. Vermerk des Datums auf dem gegengezeichneten Angebot mit Verweis auf Bestellung). Es ist vorerst kein Beleg an die AWS zu übermitteln. Wir benötigen aktuell auch keine Bestätigung von Ihnen. Das Datum der ersten Maßnahme ist lediglich bei der Endabrechnung anzugeben.

Projektumsetzung

Für die Umsetzung Ihres Projektes besteht laut Pressekonferenz vom Jänner eine Frist bis 28.02.2023. Diese Frist ist derzeit noch nicht in der Richtlinie umgesetzt, wodurch es teilweise zu Verwirrungen bei der Antragstellung und Endabrechnung kommt. Wir gehen davon aus, dass diese Frist nachträglich noch in den Richtlinien eingearbeitet wird.

Derzeit ist die AWS mit der Bearbeitung der Anträge sehr stark in Verzug. Sie versäumen aber durch den Verzug keine Frist. Sobald Sie von der AWS den Fördervertrag zugesandt bekommen, kann die Endabrechnung wie beschrieben durchgeführt werden. Wir gehen derzeit davon aus, dass dies allerdings noch einige Zeit dauern wird.

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 07.05.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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