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18.06.2021: Adaptierung und Verlängerung der COVID-19-Hilfen: Ausfallsbonus, Härtefallfonds und Verlustersatz

Angesichts der konjunkturellen Erholung hat die Bundesregierung eine branchenspezifische und konjunkturgerechte Adaptierung und Fortführung der Corona-Unterstützungen Ausfallsbonus, Härtefallfonds und Verlustersatz per 15. Juni 2021 angekündigt (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). Einen Überblick zu den angekündigten Regelungen finden Sie wie folgt: Lesen Sie mehr…

1. Ausfallsbonus – Adaptierung und Verlängerung

  • Der Ausfallsbonus wird für drei Monate (Juli bis inkl. September 2021) verlängert.
  • Die Möglichkeit des Vorschusses auf den Anteil „Fixkostenzuschuss 800.000“ fällt weg, da der Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 per 30.06.2021 endet.
  • Der Ausfallsbonus besteht somit ab 01.07.2021 ausschließlich aus einem Ausfallsbonusanteil als Ersatz für den Umsatzausfall.
  • Eintrittskriterium ab 01.07.2021: 50% Umsatzausfall (bis 30.06.2021: 40% Umsatzausfall notwendig)
  • Der Ausfallsbonus basiert auf einer adaptierten Ersatzrate:

Statt wie bisher 15% bzw. 30% Ausfallsbonus: ab 01.07.2021 Staffelung der Ersatzraten durch den branchenspezifischen Rohertrag (10%, 20%, 30% und 40%)

Beispiel: Jene Betriebe, die im November 2020 einen Umsatzersatz in Höhe von 80% erhalten haben, erhalten ab 01.07.2021 einen Ausfallsbonus von 40%!

  • Gedeckelt ist der Ausfallsbonus mit EUR 80.000,- (statt wie bisher mit EUR 30.000,- bzw. EUR 50.000,-)
  • Hinzu kommt eine gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen max. den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben!
  • Weiters wird die Dividendenregelung, die Boniregelung und die Kündigungsregelung von den Regelungen zum Fixkostenzuschuss 800.000 übernommen.

2. Härtefallfonds – Adaptierung und Verlängerung

  • Der Härtefallfonds wird für drei Monate (Juli bis inkl. September 2021) verlängert.
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden.

Hinweis: Betretungsverbot als Eintrittskriterium entfällt, da der Lockdown durch die Bundesregierung mit Ablauf des 18.05.2021 aufgehoben worden ist.

  • Monatlicher Betrag: EUR 600,- (statt bisher EUR 1.100,- inkl. Comeback-Bonus und Zusatzbonus) – jedoch voraussichtlich max. EUR 2.000,- pro Monat!
  • Zeitraum: ab 1. Juli 2021 (für den Zeitraum 15. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 soll es einen automatisierten Ersatz geben)
  • Beantragungszeitraum: ab 02.08.2021 bis Ende Oktober 2021

3. Verlustersatz – Adaptierung und Verlängerung

  • Der Verlustersatz wird um 6 Monate (Juli 2021 bis inkl. Dezember2021) bis Jahresende 2021 verlängert!
  • Eintrittskriterium: ab 01.07.2021: 50% Umsatzausfall (bis 30.06.2021: 30% Umsatzausfall notwendig)
  • Deckelung bei EUR 10 Mio. (beihilfenrechtlicher Rahmen)
  • Betriebe die zuvor einen Fixkostenzuschuss 800.000 bezogen haben, können ab Juli 2021 zum Verlustersatz wechseln!
  • Nach Aussage der Wirtschaftskammer Österreich (WKO): „kann der verlängerte Verlustersatz zusätzlich nach Auslaufen des Fixkostenzuschuss 800.000 mit Ende Juni 2021 geltend gemacht werden!

(vgl. letzter Absatz: https://news.wko.at/news/oesterreich/WKOe-Seeber:-Verlaengerung-der-Wirtschaftshilfen-staerkt-.html)

 

4. ZUSATZINFO: Verlängerung der Haftungsübernahmen für Überbrückungsfinanzierungen und Stundungen bis Jahresende 2021

Durch den lang angehaltenen Lockdown und die damit verbundenen Einnahmenausfälle kommt es bei Betrieben zu Schwierigkeiten bei der unmittelbaren Bedienung der besicherten Kredite. Daher wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Verlängerung der Haftungsübernahmen für Überbrückungsfinanzierungen beschlossen:

  • Durch die Verlängerung wird die Möglichkeit geschaffen, den Haftungsrahmen für Überbrückungsfinanzierungen bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
  • Gesetzliche Stundung: Um den Unternehmen die Rückzahlung der besicherten Kredite zu erleichtern, wird für den Fall der Inanspruchnahme von 100%-Haftungen gleichzeitig eine zinsenfreie Stundung der Regressforderungen bis 31. Dezember 2021 im KMU-Förderungsgesetz verankert.

 

ACHTUNG: Hierbei handelt es sich um angekündigte Eckpunkte von der Bundesregierung. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2021/juni/verlaengerung-wirtschaftshilfen.html

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/corona-hilfsmassnahmen.html

https://www.sichere-gastfreundschaft.at/#lp-pom-block-2612

https://news.wko.at/news/oesterreich/WKOe-Seeber:-Verlaengerung-der-Wirtschaftshilfen-staerkt-.html

https://news.wko.at/news/oesterreich/Adaptierung-und-Verlaengerung-von-Corona-Unterstuetzungen.html?utm_source=mailworx&utm_medium=email&utm_content=2021-06-16+adaptierung+und+verl%c3%a4ngerung+von+corona-unterst%c3%bctzungen&utm_campaign=sondernewsletter+coronavirus+-+adaptierung+und+verl%c3%a4ngerung+von+corona-unterst%c3%bctzungen+-+created%3a+20210616+-+sent%3a+20210616&utm_term=n%2fa

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 18.06.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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