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Informationen zum Steuerrecht

23.12.2022: Bundesministerium für Finanzen – Abermalige Erhöhung des Basiszinssatzes mit 21.12.2022

Der Basiszinssatz beträgt seit 02.11.2022: 1,38 % und wurde nun – aufgrund der letzten geldpolitischen Beschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) – ab 21.12.2022 auf 1,88 % angehoben. Mit Erlass des Bundesministerium für Finanzen (BMF) ergeben sich nun mit Wirkung vom 21.12.2022 folgende Zinssätze im Steuerrecht – lesen Sie mehr…

Neue Zinssätze ab 21.12.2022:

Zinssatz für Anspruchszinsen: (2 % über Basiszinssatz)                                                3,88 %

Beschwerdezinsen: (2 % über Basiszinssatz)                                                               3,88 %

Umsatzsteuerzinsen (2 % über dem Basiszinssatz)                                                      3,88 %

Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten:
(bis 30.06.2024: 2 % über dem Basiszinssatz)                                                               3,88 %

Aussetzungszinsen: (2 % über Basiszinssatz)                                                                3,88 %

Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe: (4 % über Basiszinssatz)                                5,88 %

Zinsen für Forderungen aus Dienstverhältnissen: (9,2 % über Basiszinssatz)         11,08 %

Keine Zinssatzänderung bei:

Unternehmensgesetzbuch – Verzugszinssatz für Geldforderungen
zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften:
(9,2 % über Basiszinssatz; bis Ende 2022)   *)                                                               8,58 %

Verzugszinssatz für rückständige Sozialversicherungsbeiträge
(4 % über dem Basiszinssatz am 31. 10. des Vorjahres; bis Ende 2022)   **)           3,38 %

 

*) Im Unternehmensgesetzbuch wird eine Senkung/Erhöhung des Zinssatzes nur in Halbjahresschritten vorgenommen, wobei für das jeweilige Halbjahr der Basiszinssatz maßgebend ist, der am ersten Kalendertag dieses Halbjahres gilt; bis 31.12.2022 bleibt es daher beim bisherigen Verzugszinssatz von 8,58 % und erst ab 01.01.2023 kommt es zu einer Erhöhung auf voraussichtlich 11,08 % (sofern der Basiszinssatz auch am 01.01.2023 noch 1,88 % beträgt).

**) Der Verzugszinssatz für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt für das gesamte Jahr 2022 und wird erst ab 2023 auf voraussichtlich 4,63 % erhöht (da der Basiszinssatz am 31.10.2022: 0,63 % betragen hat).

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

LexisNexis, Lexis360, Rechtsnews vom 22.12.2022

https://www.oenb.at/Presse/20221215.html

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=518fdf2c-9e01-4a60-824c-0fc1cab164e7

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 23.12.2022

Artikel der Ausgabe Winter 2022

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