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10.03.2023: WICHTIG – Neue Details zum AWS-Energiekostenzuschuss!

Während die Antragsfrist für den ersten Energiekostenzuschuss für Unternehmen (EKZ I für den Förderzeitraum Februar 2022 bis inkl. September 2022) mit 15.02.2023 bereits abgelaufen ist, erfolgten seitens des österreichischen Gesetzgebers zwischenzeitig die legistischen Vorbereitungen für die geplante Verlängerung des EKZ I für das vierte Quartal 2022 sowie die Gewährung eines neuen EKZ II für das Jahr 2023: Die Aufstockung der budgetären Mittel für Energiekostenzuschüsse auf insgesamt bis zu 7 Milliarden Euro sowie die Novellierung bzw. Neustrukturierung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes (UEZG) wurden im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die neuen bzw. adaptierten Förderungsrichtlinien liegen zwar noch nicht vor, jedoch wurden seitens des ressortzuständigen Wirtschaftsministeriums in einer Medieninformation weitere Details mitgeteilt. Lesen Sie mehr…

1.) Informationen zum Pauschalfördermodell hinsichtlich Energiekostenzuschuss

Zum bereits seit Längerem angekündigten Pauschalfördermodell für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) wurden nunmehr im Gesetz die Betragsgrenzen mit EUR 1.800,00 (für EKZ I) bzw. EUR 675,00 (für EKZ I von Oktober 2022 bis inkl. Dezember 2022) bzw. EUR 2.700,00 (für EKZ II – 2023) festgelegt.

Weiters wurde normiert, dass mit der Abwicklung im Verordnungswege „auch eine andere geeignete Stelle“ als die AWS betraut werden kann (es dürfte dies die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) sein, vgl. die diesbezügliche Gesetzesänderung des FFGG durch BGBl I Nr. 10/2022 vom 24.02.2023).

Auch wurde gesetzlich verankert, dass die Finanzverwaltung auf Verlangen der Förderstelle die unternehmerischen Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes für das Jahr 2022 zu übermitteln hat.

2.) Ausweitung des AWS-Energiekostenzuschusses I auf das vierte Quartal 2022

  • Der AWS-Energiekostenzuschuss I umfasste zunächst den förderfähigen Zeitraum Februar 2022 bis inkl. September 2022.
  • Mit zwischenzeitig erfolgter Novellierung des UEZG wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des Energiekostenzuschuss I um das 4. Quartal 2022 (Oktober 2022 bis inkl. Dezember 2022) geschaffen.
  • Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf; für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas.
  • Weiters wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
  • Förderquote Mehrkosten: nicht energieintensiv: bis 30% (bis EUR 400.000,-)
  • Förderungs-Untergrenze: EUR 750,00
  • ACHTUNG: Voranmeldungszeitraum via AWS-Fördermanager für Energiekostenzuschuss I für das 4. Quartal 2022: 03.2023 bis 14.04.2023
  • Antragsphase via AWS-Fördermanager für Energiekostenzuschuss I für das 4. Quartal 2022: 04.2023 bis 16.06.2023

 

3.) Informationen zum AWS-Energiekostenzuschusses II für 2023

  • Beim AWS-Energiekostenzuschuss II für 2023 gibt es einige Neuerungen im Vergleich zum Energiekostenzuschuss I (insbesonders resultierend aus neuem Krisenbeihilfenrahmen der EU);
  • In den EKZ-Stufen 1 und 2 entfällt das Kriterium der „Energieintensität“ (3 %);
  • Höhere Förderintensität der Mehrkosten:
    • Basisstufe 1: von 30 % auf 60 %;
    • Stufe 2: von 30 % auf 50 %;
    • Stufe 3: von 50 % auf 65 %;
    • Stufe 4: von 70 % auf 80 %;
  • Neue Fördergrenzen für die einzelnen Stufen:
    • Basisstufe 1: von EUR 400.000,- auf EUR 2 Mio.;
    • Stufe 2: von EUR 2 Mio. auf EUR 4 Mio.;
    • Stufe 3: von EUR 25 Mio. auf EUR 50 Mio.;
    • Stufe 4: von EUR 50 Mio. auf EUR 150 Mio.;
  • Neue 5. Förderstufe:
    • Förderintensität 40 %
    • Förderobergrenze: EUR 100 Mio.
    • förderfähige Energiearten: Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/Kälte
    • Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDA
    • kein Energieintensitätserfordernis
  • Förderungs-Untergrenze: EUR 3.000,00
  • Förderfähige Energiearten in der Basisstufe 1 wurden wie folgt erweitert: Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel
  • Neue Fördervoraussetzungen:
    • Für Förderungen der Stufen 3 bis 5 müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben (Verpflichtung der Fördernehmer, bis 31.12.2024 mindestens 90 % der am 01.01.2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten).
    • Für alle Stufen: Beschränkungen für Bonuszahlungen sowie auch für Gewinnausschüttungen;
  • Förderfähiger Zeitraum des AWS-Energiekostenzuschuss II: 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023
  • Antragstellung soll in 2 Zeiträumen erfolgen:
    • Erstes Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis inkl. Juni 2023 ist für das dritte Quartal 2023 (August/September 2023) vorgesehen.
    • Zweites Antragsfenster für den Zeitraum Juli 2023 bis inkl. Dezember 2023 ist für das erste Quartal 2024 (Februar/März 2024) vorgesehen – je nach beihilferechtlichen Voraussetzungen.
    • ACHTUNG: Die Antragstellung soll (nach derzeitiger Informationslage) wieder über den AWS-Fördermanager erfolgen!

 

4.) Der AWS-Energiekostenzuschuss im Überblick

5.) Fazit

Für den AWS-Energiekostenzuschuss I im Förderzeitraum Februar 2022 bis inkl. September 2022, wofür die Antragsfrist bereits per 15.02.2023 abgelaufen ist, wurden laut Info des Wirtschaftsministeriums insgesamt 11.235 Anträge mit einem Zuschussvolumen von „nur“ rund EUR 404 Mio. gestellt (demnach dürften die budgetierten EUR 1,3 Mrd. in dieser ersten Phase bei weitem nicht ausgeschöpft werden).

Was die maßgeblichen Termine für die bevorstehenden Antragstellungen betrifft, so geht aus den obigen Erstinfos des Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft nicht klar hervor, ob es eine verpflichtende Voranmeldung nur noch für den AWS-Energiekostenzuschuss I für das vierte Quartal 2022 gibt (geplant von 29.03.2023 bis 14.04.2023) oder ob dieses zweistufige Prozedere auch für den AWS-Energiekostenzuschuss II für 2023 beibehalten werden soll. Die eigentlichen Antragstellungen sind nämlich nach derzeitigem Informationsstand von 17.04.2023 bis 16.06.2023 (AWS-Energiekostenzuschuss I für viertes Quartal 2022) und für den AWS-Energiekostenzuschuss II des ersten Halbjahres 2023 voraussichtlich im einem Zeitfenster August/September 2023 bzw. für das zweite Halbjahr 2023 im Februar/März 2024 geplant.

Es bleibt zu hoffen, dass die alle wichtigen Detailregelungen enthaltenden Förderungsrichtlinien ehestmöglich veröffentlicht werden, um den förderungswerbenden Unternehmen hinreichende Rechts- bzw. Planungssicherheit zu ermöglichen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Linde-Verlag, SWK-News vom 08.03.2023

https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ2/20230223_Medieninfo_EKZ.pdf

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/images/Sonstige/EKZ-Sharing-Pic.jpg

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 10.03.2023

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