Informationen zum Steuerrecht
23.12.2022: Änderung der Verordnung bezüglich Bewertung von Sachbezügen bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
Am 20.12.2022 wurde eine Verordnung des Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht, mit der die Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern geändert wurde. Lesen Sie mehr…
Erweiterung um Krafträder und Fahrräder
Die Verordnung wurde um die Bewertung von Sachbezügen betreffend Krafträder und Fahrräder erweitert: Für ein Kraftrad oder Fahrrad ist die Sachbezugswerteverordnung für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges sinngemäß anzuwenden.
Gemäß der Sachbezugswerteverordnung ist demnach ein Sachbezugswert von EUR 0,00 anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO²-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen.
Alternativvariante
Abweichend davon kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftrades oder Fahrrades aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, vom Überlasser des Fahrzeuges getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der Empfänger des Sachbezuges den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.
Dies ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
LexisNexis, Lexis360, Rechtsnews vom 22.12.2022
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_468/BGBLA_2022_II_468.html
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010180
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2018_II_70/BGBLA_2018_II_70.html
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 23.12.2022
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: