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10.03.2023: Verwaltungsgerichtshof – Sozialversicherungsbeiträge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte im vorliegenden Revisionsfall darüber zu entscheiden, ob die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch eine GmbH zu Betriebsausgaben im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Basispauschalierung führen kann. Auf Ebene des Gesellschafters war durch die Direktzahlung der GmbH an den Sozialversicherungsträger strittig, ob es überhaupt zu einem Vermögensabfluss kam. Im Ergebnis bejahte der VwGH den Betriebsausgabenabzug, weil die Beiträge im Namen und auf Rechnung des Geschäftsführers abgeführt werden und im Zahlungszeitpunkt aus dessen rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht treten. Lesen Sie mehr…

Sachverhalt

Der Revisionswerber war zu 55 % an der X GmbH beteiligt und gleichzeitig ihr Geschäftsführer. Für diese Tätigkeit erhielt er im Jahr 2014 einen fixen Geschäftsführerbezug in Höhe von EUR 30.000,- sowie einen variablen Geschäftsführerbezug in gleicher Höhe. Zusätzlich zu diesen Vergütungen übernahm die X GmbH die vom Revisionswerber geschuldeten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 17.679,27.

Den Gewinn aus der Geschäftsführungstätigkeit ermittelte der Revisionswerber durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß dem einkommensteuerrechtlichen Zufluss-Abfluss-Prinzip unter Inanspruchnahme der einkommensteuerrechtlichen Basispauschalierung. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Revisionswerber EUR 77.658,48 als Betriebseinnahmen und das davon berechnete Betriebsausgabenpauschale in Höhe von EUR 4.659,53 (= 6 %) sowie die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 17.658,84 als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht (BFG) erkannten die Sozialversicherungsbeiträge in der Folge nicht als Betriebsausgaben an. Das BFG führte zur Begründung an, dass die von der X GmbH übernommenen Sozialversicherungsbeiträge als „sonstige Vergütungen“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen seien und daher als Betriebseinnahmen anzusetzen sind. Die Sozialversicherungsbeiträge könnten in der Folge jedoch nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden, weil im Jahr 2014 kein geldwerter Vermögensabfluss erfolgte.

Entscheidung des VwGH

In seinem Erkenntnis vom 17. 11. 2022 führte der VwGH aus, dass Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls als Betriebsausgaben angesetzt werden können. Nach dem werden Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind und Ausgaben in jenem Kalenderjahr abgesetzt, in dem sie geleistet worden sind (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Im revisionsgegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Übergang der Verfügungsmacht auf den Revisionswerber und damit der steuerlich maßgebliche Zufluss mit dem Zeitpunkt der Bezahlung der Pflichtbeiträge durch die X GmbH gleichzusetzen ist. Somit war auch das „Verfügen“ über die Mittel zur Bezahlung der Pflichtbeiträge im Zeitpunkt der Bezahlung durch die X GmbH dem Revisionswerber zuzurechnen. Zudem bezahlte die X GmbH die Pflichtbeiträge des Revisionswerbers zweifellos in dessen Namen. Durch die Beurteilung der Zahlung der Pflichtbeiträge als steuerpflichtige Einnahme des Revisionswerbers im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erfolgte die Zahlung überdies auf Rechnung des Revisionswerbers. Zahlungen, die im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen erfolgen, sind diesem zuzurechnen und gegebenenfalls als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Daher waren zum Zeitpunkt der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die X GmbH auf Ebene des Revisionswerbers sowohl Einnahmen als auch Ausgaben in Höhe von EUR 17.658,84 zu berücksichtigen.

Conclusio

Im vorliegenden Revisionsfall führt der VwGH seine ständige Rechtsprechung zum Zu- und Abflusszeitpunkt von Einnahmen und Ausgaben fort. Diese fließen dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Übergangs der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu oder ab. Der Ansicht des VwGH ist zu folgen, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Zeitpunkt der Bezahlung der Beiträge an den Sozialversicherungsträger die Verwendung der Geldmittel in der GmbH sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Weise beeinflussen konnte und diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abführte. Im Ergebnis sind von einer GmbH für den Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlte Beiträge zur Sozialversicherung auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführ jedenfalls als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Abschließend soll noch erwähnt werden, dass der VwGH die Sozialversicherungsbeiträge nicht als Durchlaufposten beurteilt hat. Diese fließen daher in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage des Betriebsausgabenpauschale ein und können gleichzeitig neben dem Betriebsausgabenpauschale abgezogen werden.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

LexisNexis, Lexis 360, Rechtsnews vom 24.02.2023

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=adc46701-dd02-479b-aac0-7186cb05f4af&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Ra+2021%2f15%2f0096&Dokumentnummer=JWT_2021150096_20221117L00

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 10.03.2023

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