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24.02.2023: Europäischer Gerichtshof: Definition einer Bildschirmbrille

Nach EU-Recht sind Arbeitnehmern bei Bildschirmarbeit spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn eine augenärztliche Untersuchung ergeben hat, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Diese „spezielle Sehhilfen“ schließen Korrekturbrillen ein, die spezifisch darauf gerichtet sind, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit Bildschirmarbeit zu korrigieren und diesen vorzubeugen, beschränken sich aber nicht auf Sehhilfen, die ausschließlich im Beruf verwendet werden. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine „Bildschirmbrille“, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Sehhilfe unmittelbar zur Verfügung stellen oder diesem die getätigten notwendigen Aufwendungen erstatten; durch die Zahlung einer allgemeinen Gehaltszulage (für erschwerte Arbeitsbedingungen) kann er seiner Verpflichtung jedoch nicht nachkommen. Lesen Sie mehr…

Normale und spezielle Sehhilfen

„Normale Sehhilfen“, die sich auf Hilfen beziehen, mit denen sich die in den Augenuntersuchungen festgestellten Sehbeschwerden nicht korrigieren lassen, betreffen Sehhilfen, die außerhalb des Arbeitsplatzes getragen werden und nicht notwendigerweise mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängen. Solche Sehhilfen dienen somit nicht der Korrektur von Sehbeschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit und stehen nicht unbedingt in spezifischem Zusammenhang mit der Arbeit an Bildschirmgeräten.

„Spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit“ sind hingegen notwendigerweise auf die Korrektur oder die Verhinderung von Sehbeschwerden gerichtet, die eine normale Sehhilfe weder korrigieren noch verhindern kann. Zum anderen muss die Sehhilfe, um speziell zu sein, einen Zusammenhang mit der Arbeit an Bildschirmgeräten aufweisen, da sie dazu dient, spezifisch mit einer solchen Arbeit zusammenhängende und nach den vorgesehenen Untersuchungen festgestellte Sehbeschwerden zu korrigieren oder zu verhindern. Insoweit dienen die vorgesehenen „speziellen Sehhilfen“ der Korrektur „bereits bestehender Schäden“. Diese „Schäden“ müssen aber nicht durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verursacht worden sein.

Laut europäischem Gerichtshof ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die betreffende Korrekturbrille tatsächlich dazu dient, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit seiner Arbeit und nicht allgemeine, nicht zwangsläufig mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängende Sehbeschwerden zu korrigieren.

Der Umstand, dass „spezielle Sehhilfen“ laut dem europäischen Gerichtshof „für die betreffende Arbeit“ zur Verfügung gestellt werden müssen, bedeutet aber nicht, dass sie ausschließlich am Arbeitsplatz oder bei der Erfüllung beruflicher Aufgaben verwendet werden dürfen, da diese Bestimmung keine Beschränkung in Bezug auf die Verwendung dieser Sehhilfen vorsieht.

Kostentragung

Hinsichtlich der Kostentragung für die „spezielle Sehhilfe“ führt der europäische Gerichtshof aus, dass dem Arbeitgeber zwar die Verpflichtung auferlegt wird, dass die betroffenen Arbeitnehmer gegebenenfalls eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung gestellt bekommen; es geht jedoch nicht hervor, wie der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachzukommen hat. Der europäische Gerichtshof folgert, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, den betroffenen Arbeitnehmern eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen, entweder dadurch erfüllt werden kann, dass dem Arbeitnehmer die Sehhilfe vom Arbeitgeber unmittelbar zur Verfügung gestellt wird, oder dadurch, dass die vom Arbeitnehmer getätigten notwendigen Aufwendungen erstattet werden – nicht aber dadurch, dass ihm eine allgemeine Gehaltszulage (für erschwerte Arbeitsbedingungen) gezahlt wird.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

LexisNexis, Lexis360, Rechtsnews vom 17.02.2023

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 24.02.2023

Artikel der Ausgabe Winter 2022

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