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23.12.2022: Energiekostenzuschuss 2 für Unternehmen und Betriebe: Die Eckpunkte im Überblick

Am 22.12.2022 hat die Bundesregierung den Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2) für Unternehmen und Betriebe präsentiert. Dieser gilt von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023. Außerdem wurde der Förderzeitraum des Energiekostenzuschuss 1 (EKZ 1) bis Ende Dezember 2022 verlängert. Lesen Sie mehr…

Der Energiekostenzuschuss 2 für Unternehmen im Überblick:

  • Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von EUR 3.000,- bis EUR 150 Millionen ausbezahlt werden.
  • Förderungszeitraum: 01.01.2023 bis 31.12.2023
  • Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von EUR 4 Millionen entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität.
  • Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 % auf 60 % verdoppelt. Und in der Stufe 2 von 30 % auf 50 % erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 % des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden.
  • Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl.
  • Hinsichtlich der derzeit bekannten Informationen über die einzelnen Förderstufen siehe wie folgt:

https://www.wko.at/service/foerderstufen_energiekostenzuschuss_2.pdf

  • Die Antragsstellung wird wie beim Energiekostenzuschuss 1 im Fördermanager der AWS möglich sein.
  • Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.

Voraussichtlich müssen Unternehmen zusätzlich folgende Kriterien erfüllen:

  • In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, beispielsweise hinsichtlich Gewinne.
  • Steuerliches Wohlverhalten wird als Fördervoraussetzung fortgesetzt.
  • Förderbedingung ist eine Beschäftigungsgarantie analog zur deutschen Regelung (bis Ende 2024).
  • Außerdem gibt es Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen.
  • Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen.

WICHTIG: Bis zum Vorliegen der Richtlinie können sich noch Änderungen ergeben!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/energie-energiekostenzuschuss-2-unternehmen-betriebe.html

https://www.wko.at/service/foerderstufen_energiekostenzuschuss_2.pdf

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 23.12.2022

 

Artikel der Ausgabe Winter 2022

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