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Informationen zum Steuerrecht

27.01.2023: Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung – Steuerliche Entlastungen ab 2023

Die „DBA-Durchführungs-Anpassungs-Verordnung“ trat mit 1. September 2022 in Kraft und ist teilweise erst ab 1.1.2023 anzuwenden. Die Verordnung enthält insbesondere Vereinfachungen für die Abfuhr der Abzugsteuer bei konzerninterner Arbeitskräftegestellung bzw. sonstige Fälle der grenzüberschreitenden gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung. Lesen Sie mehr…

Die wichtigsten Punkte der neuen DBA-Durchführungs-Anpassungs-Verordnung

Kernthema der Verordnung ist die Gestellung von Mitarbeitern zur inländischen Arbeitsausübung durch ein ausländisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen. Für diesen Fall sieht das österreichische Steuerrecht eine (beschränkte) Steuerpflicht des ausländischen Personalverleihers vor, die durch den Einbehalt und die Abfuhr von 20 % des Gestellungsentgeltes durchgesetzt wird („Abzugssteuer“). Unter „Abzugssteuern“ versteht man dabei jene Steuern, welche von der auszahlenden Stelle direkt an die Finanzbehörde zu leisten sind und nicht vom Empfänger einer Zahlung bezahlt werden.

Dem nationalen Steuerrecht nachgelagert ist jedoch das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten:

Während jener Teil des Gestellungsentgeltes, der wirtschaftlich auf die Löhne entfällt, grundsätzlich auch unter Anwendung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich besteuert werden darf, trifft dies auf den die Brutto-Löhne übersteigenden Anteil des Gestellungsentgeltes nicht zu, da dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen regelmäßig keine Betriebsstätte in Österreich entsteht. Daher ist insoweit eine Entlastung zu gewähren.

Die Neuregelung im Überblick – steuerliche Entlastung an der Quelle

Im Wesentlichen stehen bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung dem Arbeitskräfteüberlasser nun zwei Wege offen, um eine Entlastung des Gestellungsentgeltes von der Abzugssteuer an der Quelle zu erreichen:

  • Erste Option: Wie bisher ist es möglich eine vollständige Entlastung von der Abzugsteuer zu erreichen, indem für die im Inland tätigen Mitarbeiter ein freiwilliger Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, wobei das ausländische Gestellungsunternehmen die einkommensteuerrechtliche Haftungspflicht trifft (bei konzerninterner Überlassung von Angestellten nicht erforderlich).
  • Zweite Option: Nach den neuen Regelungen wird pauschal davon ausgegangen, dass 70 % des Gestellungsentgeltes auf die darin enthaltenen Arbeitnehmereinkünfte entfallen, deren Besteuerung im Inland sicherzustellen ist. Das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen kann sich daher alternativ zur ersten Option mit einem Einbehalt der Abzugssteuer von 20 % auf 70 % des Gestellungsentgeltes einverstanden erklären.

Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung – Befreiungsbescheid

Liegt eine konzerninterne Überlassung von Arbeitern oder eine gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern (Angestellte und Arbeiter) vor, setzt die Entlastung an der Quelle in beiden oben angeführten Fällen das Vorliegen eines Befreiungsbescheides voraus.

Dieser Befreiungsbescheid kann vom Finanzamt für Großbetriebe erlassen werden, wenn keine Umgehungsgestaltung vorliegt. Gestellungsnehmer können die Arbeitskräftegestellungsvergütungen für jene Zeiträume von der Abzugssteuer entlasten, für die ihnen eine Kopie des Bescheides vorliegt. Zu beachten ist, dass für gewerbliche Überlassungen und konzerninterne Arbeitergestellung die Vereinfachungsregelung erst für Gestellungsentgelte, die ab 1. Januar 2023 zufließen, anwendbar ist.

Weiters gelten in allen Fällen die sonstigen Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung auch weiterhin, insbesondere der Nachweis der Ansässigkeit des ausländischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens mittelts „ZS-QU“-Formular.

Rückerstattung der Abzugsteuer

Sofern keine Entlastung des Gestellungsentgeltes an der Quelle vorgenommen wurde, steht weiterhin der Rückerstattungsweg offen.

Eine Rückerstattung von 100 % der Abzugsteuer kommt nur dann in Betracht, wenn für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde und der ausländische Arbeitskräfteüberlasser die Pflichten des Arbeitgebers im einkommensteuerrechtlichen Sinne wahrnimmt. Dies gilt auch für die konzerninterne Überlassung von Angestellten.

Nach dem Wortlaut der Verordnung ist weiters die Rückerstattung der gesamten Abzugsteuer auch dann ausgeschlossen, wenn die überlassenen Arbeitnehmer eine Veranlagung vornehmen (wenn kein Lohnsteuerabzug erfolgt ist).

Liegen die Voraussetzungen der vollständigen Rückerstattung nicht vor, kann nun (zumindest) eine Rückerstattung von 30 % der Abzugsteuer erfolgen.

Fazit

Die neue Regelung soll insbesondere die gewerbliche grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zwischen Dritten erleichtern. Der ausländische Arbeitskräfteüberlasser kann in das neue pauschale Abzugssteuermodell optieren und somit auch ohne Lohnbesteuerung der überlassenen Arbeitskräfte im Inland einen Befreiungsbescheid beantragen.

Vorsicht ist jedoch bei Doppelbesteuerungsabkommen mit Anrechnungsmethode geboten, sofern die überlassenen Mitarbeiter die „österreichischen Löhne“ in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuern müssen und die österreichische Steuerlast anrechnen wollen bzw. in ihrem Ansässigkeitsstaat für die Befreiung der in Österreich erwirtschafteten Löhne einen Besteuerungsnachweis benötigen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/steuern/arbeitskraefteueberlassung-quellensteuerentlastung.html

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_318/BGBLA_2022_II_318.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 27.01.2023

Artikel der Ausgabe Winter 2022

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