Informationen zum Steuerrecht

10.02.2023: Meldung bestimmter Honorarnoten aus dem Jahr 2022 bis 28.02.2023 an die Finanzverwaltung

Haben Sie im Jahr 2022 bestimmte Honorarnoten gem. § 109a EStG bezahlt? Wenn ja, müssen Sie diese eventuell dem Finanzamt melden. Wer elektronisch meldet, hat dafür bis Ende Februar 2023 Zeit. Lesen Sie mehr…

Honorare an folgende Personen müssen mittels Formular E 109a gemeldet werden:

  • Freie DienstnehmerInnen
  • Aufsichts- und VerwaltungsräteInnen
  • Bausparkassen- und VersicherungsvertreterInnen
  • StiftungsvorständeInnen
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Kolporteure und ZeitungszustellerInnen
  • PrivatgeschäftsvermittlerInnen
  • Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts

Befreiung von der Meldeverpflichtung

Sie müssen die Meldung nicht vornehmen, wenn das gesamte Nettohonorar inklusive Reisekostenersätze EUR 900,- im Kalenderjahr 2022 nicht überschreitet und für eine einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,- bezahlt wurde. Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen. Neben der Meldung an das Finanzamt des zahlenden Unternehmens muss man auch eine Kopie an den HonorarempfängerIn übergeben.

Meldung von Auslandshonoraren

Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen müssen mittels Formular E 109b gemeldet werden. Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Dienstleistungen:

  • im Inland ausgeübte selbstständige Tätigkeiten wie Leistungen von z.B. RechtsanwältInnen oder GeschäftsführerInnen
  • Vermittlungsleistungen von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen oder wenn die Vermittlungsleistung inländisches Vermögen wie Anlage- oder Immobilienvermögen (nicht Umlaufvermögen) betrifft
  • kaufmännische und technische Beratung im Inland

Befreiung von der Meldeverpflichtung bei Auslandshonoraren

  • wenn die Zahlung im Kalenderjahr für einen Leistungserbringer EUR 100.000,- nicht überschreitet, oder
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug vom Honorar zu erfolgen hat, oder
  • wenn die Zahlung an eine Körperschaft erfolgt, die ihrerseits mindestens 15 Prozent an Steuern zahlen muss.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/steuern/Die_Mitteilungspflicht_gemaess_109a_EStG.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 10.02.2023

Artikel der Ausgabe Winter 2022