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Informationen zum Steuerrecht

14.01.2022: Aktuelle Informationen zu diversen Corona-Förderungen

Nachfolgend informieren wir Sie überblicksmäßig hinsichtlich aktueller Corona-Förderungen. Lesen Sie mehr…

Ausfallsbonus III

Der bereits bekannte Ausfallsbonus wurde für die Zeiträume November 2021 bis März 2022 verlängert. Wie bisher soll der Ausfallsbonus durch relativ schnelle Auszahlung eine kurzfristige Liquiditätsstütze sein und ist im Gegensatz zu den restlichen Förderprogrammen auch - verhältnismäßig - einfach zu beantragen, da im Regelfall auf die UVA-Werte abgestellt werden kann.

Die bereits bekannten Voraussetzungen sind auch für den Ausfallsbonus III zu erfüllen (zB Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, kein Insolvenzverfahren, kein Finanzstrafverfahren über EUR 10.000,- in den letzten 5 Jahren, uvm). Zusätzlich wurde nun auch beim Ausfallsbonus als weitere Voraussetzung die Durchführung schadensmindernder Maßnahmen, um den Umsatzausfall möglichst gering zu halten, verankert und darf es nun auch beim Ausfallsbonus keine (nicht zwingenden) Gewinnausschüttungen mehr geben (im Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022).

Ebenfalls neu ist – wie inzwischen bei allen COFAG-Förderungen – dass Strafen gegen Corona-Maßnahmen (zB Unterlassung von Einlasskontrollen) zugleich auch die Gewährung des Ausfallsbonus für den jeweiligen Zeitraum ausschließen.

Gefördert wird – branchenabhängig – eine Ersatzrate zwischen 10 % und 40 % des Umsatzrückganges. Der Umsatzrückgang muss mindestens 40 % (im November 2021 und Dezember 2021 nur 30 %) gegenüber dem Vergleichsmonat betragen. Vergleichszeitraum ist grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat 2019, für Jänner 2022 und Februar 2022 hingegen die Monate Jänner 2020 bzw. Februar 2020.

Der Ausfallsbonus ist mit EUR 80.000,- pro Monat gedeckelt. Zusätzlich darf die Summe aus Kurzarbeitsunterstützung und Ausfallsbonus nicht größer sein als der Umsatz des Vergleichszeitraumes. Die beihilfenrechtlichen Höchstbeträge (aktuell EUR 2,3 Mio.) sind anwendbar.

Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 10. des Folgemonats bis zum 9. des viertfolgenden Monats (November 2021 also bis 9.3.2022, Dezember 2021 bis 9.4.2022, Jänner 2022 bis 9.5.2022, Februar 2022 bis 9.6.2022 und März 2022 bis 9.7.2022).

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/12/VO-Ausfallsbonus-III-1.pdf

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/12/Informationen-zum-Ausfallsbonus_02122021_final.pdf

 

Verlustersatz III

Auch der Verlustersatz wurde verlängert. Betrachtungszeiträume sind die Monate Jänner bis März 2022. Dieser Zeitraum ist unabhängig von den vorhergehenden Zeiträumen (Verlustersatz I: 16.9.2020 – 30.06.2021; Verlustersatz II: 01.07.2021 – 31.12.2021).

Der Verlustersatz III orientiert sich bezüglich der Voraussetzungen eng an den bereits bekannten Voraussetzungen des Verlustersatzes I und II (Schadensminderungspflicht ex ante, kein Finanzstrafverfahren über EUR 10.000,-, operative Tätigkeit in Österreich, uvm).

Neu ist auch hier, dass Strafen gegen Corona-Maßnahmen zum Verlust der Förderung führen. Voraussetzung für den Verlusteratz III ist ein Umsatzrückgang von zumindest 40 % über den gewählten Zeitraum. Der Zeitraum kann frei gewählt werden, wobei es keine Lücke zwischen den beantragten Monaten geben darf, also zB eine Beantragung für Jänner 2022 und März 2022 ohne Februar 2022 nicht zulässig ist.

Ersetzt werden wie schon bisher 70 % bzw. für Klein- und Kleinstunternehmen 90 % des Verlustes im beantragten Zeitraum.

Der Fixkostenzuschuss wurde nicht mehr neu aufgelegt, es steht also nur noch der Verlustersatz zur Verfügung!

Beachten Sie bitte auch, dass der Ausfallsbonus zwingend vor dem Verlustersatz zu beantragen ist und die erhaltenen Ausfallsboni auch in voller Höhe den Verlustersatz für den gleichen Zeitraum kürzen.

Beantragt werden kann der Verlustersatz voraussichtlich ab 10.02.2022. Sinnvollerweise kann mit der Beantragung auch gleich die Endabrechnung verbunden werden, dies wird ab 10.04.2022 möglich sein. Spätester Antragszeitpunkt ist der 30.09.2022. Bitte beachten Sie auch die Fristen für die Beantragung der vorangehenden Verlustersätze (Verlustersatz I – spätester Antragszeitpunkt: 31.03.2022; Verlustersatz II – spätester Antragszeitpunkt: 30.06.2022)

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_582/Anlagen_0001_32565555_56C6_47C5_A36B_12FFA32484A2.html

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/12/FAQs-Verlustersatz_02122021_final-1.pdf

 

Härtefallfonds

Auch der Härtefallfonds der WKO geht in eine neue Phase (Phase 4). Für fünf Betrachtungszeiträume (November 2021 bis März 2022) kann nun zusätzlich der Härtefallfonds beantragt werden, die Antragstellung soll bis 02.05.2022 möglich sein.

Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November 2021 und Dezember 2021 mindestens EUR 1.100,-, für die Monate 2022 dann mindestens EUR 600,-. Über der Mindestgrenze berechnet sich der Betrag wie bisher. Das Umsatzminus muss im November 2021 und Dezember 2021 mindestens 30 %, in den restlichen Monaten 40 % betragen.

ACHTUNG: Der Härtefallfonds kann ausschließlich vom Unternehmer selbst beantragt werden (Handysignatur ist Voraussetzung!), eine Übermittlung durch den Steuerberater ist nicht vorgesehen! Wir bitten daher, dass Sie – sofern Sie die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und anspruchsberechtigt sind – den Antrag rechtzeitig bei der WKO einbringen!

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html

 

AWS-Investitionsprämie – Hinweis zur Abrechnung

Bitte beachten Sie die dreimonatige Abrechnungsfrist nach Inbetriebnahme und Bezahlung der letzten beantragten Investition. Sollten Sie daher die AWS-Investitionsprämie noch nicht abgerechnet haben, achten Sie bitte unbedingt darauf, dass Sie diese Frist nicht übersehen. Ansonsten geht der Anspruch auf die Investitionsprämie ersatzlos verloren und ist eine Wiedereinsetzung auch nicht möglich.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/investitionspraemie-abrechnung/

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 14.01.2022

Artikel der Ausgabe Winter 2021

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