Informationen zum Steuerrecht
11.02.2022: Verschärfung der Strafen bei Verstößen gegen COVID-19-Vorschriften
Durch die letzte Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes wurden die bisherigen Strafrahmen aus Gründen der Spezial- und Generalprävention gleichmäßig erhöht. Lesen Sie mehr…
Darüber hinaus wurde den Bezirksverwaltungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, zusätzlich zu Geldstrafen bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die Sorgetragungspflichten (z.B. bei Verstößen gegen die 3G-Regel) durch Bescheid eine Betriebsschließung für die Dauer von bis zu einer Woche zu verhängen, wenn die Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Voraussetzung dafür ist, dass der Inhaber der Betriebsstätte bereits mehrmals wegen identer Verwaltungsübertretungen bestraft wurde oder aber seine Pflichten mit Absicht außer Acht gelassen hat bzw. Kunden zur Missachtung ihrer Pflichten angestiftet hat.
Zudem wurde auch den für die gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den Aufsichtsorganen und den Organen der Arbeitsinspektion das Recht eingeräumt, die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen - auch durch Überprüfung vor Ort - zu kontrollieren. Für die Organe der Arbeitsinspektion gilt dies mit der Einschränkung, dass sie nur dann zu entsprechenden Kontrollen berechtigt sind, wenn ihnen bei ihrer Tätigkeit vermutliche Übertretungen von COVID-19-Vorschriften bekannt werden.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
LexisNexis, Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis, ARD 6785/2/2022, Heft 6785 vom 10.02.2022
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 11.02.2022
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