Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

28.01.2022: Informationen zur Behandlung von Umsatzsteuern im EU-OSS-Verfahren

Seit 1. Juli 2021 gibt es bekanntlich eine EU-einheitliche Neuregelung für B2C-Umsätze („Business to Customer“): Lieferungen und Dienstleistungen von Unternehmern an Privatpersonen können vereinfacht über das EU-OSS-Verfahren („One-Stop-Shop“) gemeldet werden. Dadurch kann eine umsatzsteuerliche Registrierung des leistenden Unternehmers im Bestimmungsland vermieden werden. Die Meldung erfolgt im EU-OSS-System, welches für österreichische Unternehmer über FinanzOnline abgewickelt wird. Die Steuerschuld besteht jedoch gegenüber den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bzw. Bestimmungsländern, wobei die Überweisung der im EU-OSS erklärten Zahllast mittels Sammelüberweisung auf ein für diese Zwecke eingerichtetes Konto erfolgt. Lesen Sie mehr…

Allgemeine Hinweise zum EU-OSS im B2C-Bereich

Für die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU gibt es seit 1. Juli 2021 eine EU-einheitliche Neuregelung: Bei Überschreiten der Leistungsschwelle (Lieferungen und Dienstleistungen in Höhe von EUR 10.000,-) erfolgt die Umsatzbesteuerung im jeweiligen Bestimmungsland. Umsätze bis EUR 10.000,- (EU-Umsatz) sind hingegen grundsätzlich im Ursprungsland steuerbar und steuerpflichtig, sofern der leistende Unternehmer nicht auf die Anwendung dieser Bestimmung verzichtet (Kleinstunternehmer-Regelung). Eine umsatzsteuerliche Registrierungsverpflichtung des leistenden Unternehmers im Bestimmungsmitgliedstaat kann durch eine Meldung im EU-OSS-System („EU-One-Stop-Shop“) vermieden werden.

Vollständigkeitshalber sei auch darauf hingewiesen, dass Vorsteuerbeträge NICHT über das EU-OSS beantragt werden können. Soferne ausländische Vorsteuern abzugsfähig sind, sind diese weiterhin im Erstattungsverfahren oder – wenn der Unternehmer im jeweiligen Mitgliedstaat registriert ist – im Veranlagungsverfahren geltend zu machen!

Systematik des EU-OSS-Verfahrens

Zur Abwicklung von Umsätzen mittels EU-OSS hat die Anmeldung in Österreich über FinanzOnline zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Anmeldung rechtzeitig, VOR der erstmaligen Lieferung bzw. VOR Erbringung der Dienstleistung, erfolgt. Es sind quartalsweise Meldungen vorgesehen, somit ist eine Anmeldung vor Beginn des Quartals, in dem die Leistung erfolgt, vorzunehmen.

Nach erfolgter Anmeldung wird eine eigene Steuernummer ausgestellt: Für diese eigene Steuernummer, die für die Meldung der EU-OSS-Umsätze erteilt wurde, ist eine gesonderte Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung kann als XML-Datei im EU-OSS hochgeladen werden, wobei darauf zu achten ist, dass die Meldung tatsächlich bei der Finanzbehörde eingelangt ist und keine Fehlermeldung erfolgte. Die Meldung der Umsätze kann aber auch direkt mittels Eingabe im EU-OSS vorgenommen werden. Die Meldung hat nach Ablauf des jeweiligen Quartals binnen 1-Monatsfrist zu erfolgen (d.h. beispielsweise: die Umsätze des 1. Quartals 2022 sind bis spätestens 30.4.2022 zu melden).

Die in anderen EU-Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer wird - getrennt nach Mitgliedstaaten und Steuersätzen - gemeinsam im EU-OSS erklärt und mittels Sammelüberweisung entrichtet. Die Aufteilung der länderspezifischen Umsatzsteuerbeträge erfolgt durch die zuständige Finanzbehörde im Mitgliedstaat der Registrierung (in Österreich somit durch das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, d.h. entweder das „Finanzamt Österreich“ ODER das „Finanzamt für Großbetriebe“.

Die Zahlung der angefallenen Umsatzsteuern erfolgt ebenfalls binnen Monatsfrist nach Ende des betreffenden Quartals über ein eigenes von der Finanzverwaltung eingerichtetes Steuerkonto, mit Hinweis auf die zugrunde liegende Steuererklärung. Sollten in einem Quartal keine Umsätze getätigt worden sein, ist eine Nullmeldung abzugeben.

Behandlung der EU-OSS-Umsatzsteuern im Rechnungswesen

Hinsichtlich Verbuchung und Bilanzierung der EU-OSS-Umsätze ist auf die allgemeinen Grundsätze für (ausländische) Umsatzerlöse hinzuweisen bzw. ergeben sich insoweit keine Besonderheiten.

Anders verhält es sich hingegen bei den aus den EU-OSS-Umsätzen resultierenden Umsatzsteuern: Hier stellt sich insbesondere die Frage, wie diese Verbindlichkeiten in der Finanzbuchhaltung und folglich im Jahresabschluss zu behandeln sind. Grundsätzlich liegt diesen Positionen ja ein im jeweiligen Bestimmungsland steuerbarer Umsatz zugrunde, wobei der Zahlungsausgleich über die zuständige Steuerbehörde in Österreich (Finanzamt Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe) erfolgt.

Die Anwendung des EU-OSS soll eine Vereinfachung der Umsatzsteueradministration darstellen. Der Leistende muss sich im jeweiligen Bestimmungsland nicht registrieren, die Umsatzsteuerschuld besteht aber dennoch gegenüber dem jeweiligen Bestimmungsland und ist letztendlich dort auch die Zahllast abzuführen. Lediglich der Zahlungsfluss erfolgt über das zuständige Finanzamt in Österreich, welches somit für die Einhebung der ausländischen Umsatzsteuerschuld verantwortlich ist.

Wie ebenfalls bereits oben erwähnt, hat für die Anwendung des EU-OSS in Österreich eine gesonderte Anmeldung über FinanzOnline zu erfolgen: Es wird hiefür eine eigene Steuernummer für die Abgabe der Steuererklärungen von EU-OSS-Umsätzen vergeben. Das zum EU-OSS angemeldete Unternehmen verfügt sodann über zwei getrennte Zugänge im FinanzOnline.

Weiterführende Informationen zu den EU-OSS-Umsatzsteuern

Zivilrechtlich werden die EU-OSS-Umsatzsteuern den jeweiligen ausländischen Steuerbehörden geschuldet. Dem in Österreich zuständigen Finanzamt obliegt lediglich die Einhebungshoheit, und es hat keine Verfügungsmacht über die Geldbeträge aus den gemeldeten Steuerschulden. Es handelt sich dabei bloß um einen Geldtransfer. Die Steuerzahlungen für die über EU-OSS erklärten Umsätze erfolgen auf ein von der Finanzverwaltung für Zwecke des EU-OSS eigens eingerichtetes Konto. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.

Im Sinne einer rechtslogischen Klärung der Frage, wem die Steuerverbindlichkeiten (zivilrechtlich) geschuldet werden, sind diese Zahllasten als Verbindlichkeiten gegenüber den anspruchsberechtigten ausländischen Steuerbehörden anzusehen. Das österreichische Finanzamt ist hingegen lediglich für die Einhebung verantwortlich und leitet die Steuerbeträge an die ausländischen Behörden weiter.

Demgemäß sind die Steuerverbindlichkeiten aus EU-OSS-Umsätzen auch in der Finanzbuchhaltung auf eigenen Konten zu verbuchen (sowohl der Ausweis als auch der Ausgleich/Zahlung), getrennt von den Verbindlichkeiten gegenüber dem inländischen Finanzamt. Insbesondere hat auch keine Saldierung mit allfälligen Forderungen an die österreichische Finanzverwaltung zu erfolgen.

Es hat also im Ergebnis eine korrekte Zuordnung der einzelnen Steuerschulden (bzw. Steuerguthaben) zu den verschiedenen Abgabengläubigern im In- und Ausland zu erfolgen. Dabei sollten bereits in der Buchhaltung entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um für den daraus abzuleitenden Jahresabschluss zu gewährleisten, dass dem unternehmensrechtlichen Vollständigkeitsgebot und Saldierungsverbot hinreichend Rechnung getragen wird.

Des Weiteren ist auch noch zu bedenken, dass im Falle einer zusätzlich bestehenden umsatzsteuerlichen Registrierung (z.B. aufgrund von innergemeinschaftlichen Erwerben bzw. steuerpflichtigen Umsätzen an Unternehmer in einem EU-Mitgliedstaat) in ein und demselben Land sowohl eine Umsatzsteuerzahllast (bzw. ein Vorsteuerguthaben) als auch eine EU-OSS-Zahllast aufgrund einer Meldung von zu besteuernden Umsätzen aus Lieferungen bzw. Leistungen an Private zusammentreffen können. Eine derartige Vermischung von Veranlagung und EU-OSS-System ist allerdings nur dann möglich, wenn es sich um eine bloße umsatzsteuerliche Registrierung handelt. Wird hingegen im betreffenden Mitgliedstaat eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte begründet, kann in diesem Land keine vereinfachte Meldung von Umsätzen aus Lieferungen und Leistungen an Private über das EU-OSS erfolgen.

Fazit bzw. abschließende Empfehlung

Analysieren Sie bereits im Vorfeld der Anmeldung zum EU-OSS, ob und welche neuen Buchhaltungs-Konten für die Verbuchung und Zahlung der verschiedenen Umsatzsteuerpositionen einzurichten sind, und die Umstellung auf die neue Umsatzsteuersystematik ordnungsgemäß einzutakten, um sowohl bei der unterjährigen Bebuchung als auch bei der Bilanzierung nicht mit unnötigen Komplikationen bzw. vermeidbaren Abstimmungsarbeiten konfrontiert zu werden!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop/EU-OSS.html

https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop.html

https://www.wko.at/service/steuern/innergemeinschaftlicher-versandhandel-lieferschwelle.html

https://www.wko.at/site/handeldigital/faq-eu-oss-handel.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 28.01.2022

Artikel der Ausgabe Winter 2021

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369